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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 85
Verfahren der Förderung
(1) Für die Abwicklung des Förderverfahrens ist das Landesamt für Pflege zuständig.
(2) 1Entscheidet die nach Abs. 1 zuständige Behörde, dass eine Förderung erfolgen kann, hat sie das Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. herzustellen. 2Beteiligt sich die jeweils zuständige Kommune an der Finanzierung, so stellt die nach Abs. 1 zuständige Behörde auch insoweit das Einvernehmen her.
(3) Die für die Förderung notwendigen Unterlagen und Verwendungsnachweise sind von den Antragstellern der nach Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.