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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 80
Zuständigkeit für die Anerkennung
Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist das Landesamt für Pflege zuständig.