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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 72
Höhe der Förderung
(1) 1Die kommunalen Festbeträge im Bereich Pflege für AIDS-kranke Menschen betragen für die Förderung von
1.
Tagespflegeeinrichtungen
a)
bei Neubau jeweils bis zu 18 410 €,
b)
bei Umbau jeweils bis zu 6 140 €,
c)
bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 1 530 €,
2.
Nachtpflegeeinrichtungen
a)
bei Neubau jeweils bis zu 20 450 €,
b)
bei Umbau jeweils bis zu 13 290 €,
c)
bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 2 560 €,
3.
Einrichtungen der Kurzzeitpflege
a)
bei Neubau jeweils bis zu 26 590 €,
b)
bei Umbau jeweils bis zu 13 290 €,
c)
bei Erstausstattung der Inneneinrichtung jeweils bis zu 2 560 €,
4.
vollstationären Pflegeeinrichtungen
a)
bei Neubau jeweils bis zu 23 010 €,
b)
bei Umbau jeweils bis zu 15 340 €
für jeden Pflegeplatz, der geschaffen wird. 2Aufwendungen für die Erstausstattung der Inneneinrichtung sind bei der Förderung von Neu- und Umbau in den jeweiligen Festbeträgen enthalten.
(2) 1Bei einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Trägern vermindern sich die Förderbeträge nach Abs. 1 um jeweils ein Zehntel. 2Die verminderten Förderbeträge werden auf volle 50 € gerundet.
(3) 1Die kommunale Investitionsförderung für Pflegedienste beträgt bis zu 2 560 € je rechnerischer Vollzeitkraft, die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbringt, im Kalenderjahr. 2Die Investitionspauschale nach Satz 1 soll so bemessen werden, dass die betriebsnotwendigen Investitionskosten damit vollständig gedeckt sind.