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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 70
Art und Gegenstand der Förderung
(1) 1Sofern teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Bereich Pflege für AIDS-kranke Menschen von den Kommunen gefördert werden, erfolgt die Förderung bei Schaffung von Pflegeplätzen durch Neu- oder Umbau mit Investitionspauschalen (Festbeträge). 2Das Gleiche gilt, wenn durch alleinige Förderung der Erstausstattung der Inneneinrichtung teilstationäre Pflegeplätze oder Kurzzeitpflegeplätze geschaffen werden.
(2) 1 Bei Modernisierungsmaßnahmen von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege in den Bereichen Altenpflege und Pflege für AIDS-kranke Menschen, die über Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehen und nicht auf deren Unterlassen beruhen, erfolgt die Förderung durch Anteilfinanzierung. 2Die förderfähigen Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme müssen bei vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege mindestens 160 000 € betragen, bei Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten, sowie bei teilstationären Pflegeeinrichtungen mindestens 10 000 € und dürfen die Kosten eines Umbaus nicht übersteigen.
(3) 1Teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke werden bei Schaffung von Pflegeplätzen durch Neu- oder Umbau durch Festbeträge, Erstausstattung der Inneneinrichtung sowie bei Modernisierungsmaßnahmen durch Anteilfinanzierung gefördert. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die staatliche Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege von psychisch Kranken erfolgt in der Regel in Höhe von bis zu 10 % durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aus Mitteln der sozialen Wohnraumförderung und durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege aus Mitteln der einschlägigen Landespläne oder aus sonstigen einschlägigen Haushaltsansätzen.
(5) Pflegedienste sollen durch Festbeträge gefördert werden.