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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 60
Schiedsstelle nach § 7c SGB XI
(1) 1Es besteht eine Schiedsstelle nach § 7c Abs. 7 Satz 1 SGB XI beim Landesamt für Pflege. 2Für die Schiedsstelle gelten § 137 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 sowie §§ 53 bis 59 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
1.
An der Bildung der Schiedsstelle beteiligte Organisationen sind
a)
die Landesverbände der Pflegekassen und
b)
die Bayerischen Bezirke als die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe.
2.
Diese bestellen binnen vier Wochen nach Eingang eines Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens neben dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern jeweils drei weitere Mitglieder der Schiedsstelle als ihre Vertretung.
3.
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen.
(2) Die Schiedsstelle nimmt ihre Arbeit auf und setzt den Inhalt des Rahmenvertrags im Sinn von § 7c Abs. 6 Satz 1 SGB XI fest, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Kündigung eines bestehenden Rahmenvertrags keine Einigung über den Rahmenvertrag zustande gekommen ist und einer der in § 7c Abs. 6 Satz 1 SGB XI genannten Beteiligten die Schiedsstelle anruft.