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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 58
Kosten
(1) § 40f gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mindestgebühr nach § 40f Abs. 1 Satz 2 260 € beträgt.
(2) 1Die nach Abzug der Einnahmen aus Gebühren und Auslagen verbleibenden Kosten der Schiedsstelle tragen zur einen Hälfte die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 genannten Organisationen, zur anderen Hälfte die in § 50 Abs. 1 Nr. 2 genannten Organisationen. 2Die Organisationen vereinbaren jeweils die Verteilung der auf sie nach Satz 1 entfallenden Kosten. 3Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.