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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 52
Besetzung der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle ist besetzt mit
1.
dem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1,
2.
acht Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegekassen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2,
3.
acht Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3.