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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 47
Verfahren
Das Nähere zum Verfahren des Landespflegeausschusses und des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bedarf.