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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 46
Amtsführung
(1) 1Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, benachrichtigt es sein stellvertretendes Mitglied, das an der Sitzung teilnimmt. 2Ist das stellvertretende Mitglied verhindert, gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein weiteres stellvertretendes Mitglied bestellt ist.
(2) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Ersatz von Reisekosten, sonstigen Auslagen sowie für Zeitversäumnis werden nicht gewährt. 3Davon unberührt bleiben Regelungen der Organisationen über die Gewährung von Ersatz von Reisekosten und sonstigen Auslagen für die von ihnen entsandten Mitglieder.