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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 44
Vorsitz
(1) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und drei stellvertretende vorsitzende Mitglieder.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder abgewählt werden. 2Das Gleiche gilt für die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder.