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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 40f
Kosten
(1) 1Für jedes Schiedsverfahren wird zur Deckung der Kosten, bestehend aus anteiligen Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle einschließlich der Entschädigung nach § 40e sowie der Auslagen, eine Gebühr erhoben. 2Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit und des Zeit- und Verwaltungsaufwands festgesetzt; sie beträgt zwischen 400 € und 7 700 €. 3Daneben werden Auslagen im Sinn von Art. 10 des Kostengesetzes (KG) festgesetzt. 4Die Art. 11 bis 15 und 19 KG sind anzuwenden.
(2) 1Die Gebühren und Auslagen werden dem unterliegenden Teil auferlegt, bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind sie verhältnismäßig zu teilen. 2Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise, ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.