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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 39
Amtsführung
(1) 1Die Mitglieder und deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
(3) Die Mitglieder und deren Stellvertreter haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) 1Für den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten die §§ 41 bis 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit Ausnahme des § 41 Nr. 7 und 8 ZPO entsprechend. 2Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter oder als Beistand einer Vertragspartei berechtigen bei den weiteren Mitgliedern und deren Stellvertretern nicht zum Ausschluss oder zur Ablehnung.