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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 35
Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII
(1) 1Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII. 2Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet.
(2) 1Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die Regierung von Niederbayern. 2Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) 1Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der beteiligten Organisationen bedarf. 2Beteiligt sind die Mitgliedsverbände der Gruppen nach § 36 Abs. 1.