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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 30
Unaufschiebbare Geschäfte
1Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung (§ 29) kann unaufschiebbare Geschäfte des Landesjugendhilfeausschusses anstelle des vorsitzenden Mitglieds erledigen, wenn dieses an der Wahrnehmung verhindert und eine zeitgerechte Wahrnehmung durch die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder nicht möglich ist. 2Davon hat er das vorsitzende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses unverzüglich zu unterrichten.