Inhalt

AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 29
Leiter oder Leiterin der Verwaltung
Vor der Bestellung der mit der Leitung betrauten Person (Leiter oder Leiterin der Verwaltung) wird der Landesjugendhilfeausschuss gehört.