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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 28
Reisekostenvergütung
1Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse erhalten eine Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen des Staates geltenden Vorschriften. 2Für Mitglieder, die nicht Beamte oder Beamtinnen des Staates sind, bemisst sich die Fahrtkostenerstattung nach den für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A geltenden Bestimmungen.