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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 26
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) 1Der Landesjugendhilfeausschuss beschließt grundsätzlich in Sitzungen. 2In Sitzungen werden seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. 2Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 3Leere Stimmzettel sind ungültig. 4Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den zwei Personen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. 5Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.