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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 24
Vorsitz des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wählt aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern ein vorsitzendes Mitglied und bis zu drei stellvertretende vorsitzende Mitglieder.
(2) 1Das vorsitzende Mitglied beruft den Landesjugendhilfeausschuss ein und leitet seine Sitzungen. 2Es legt die Tagesordnung der Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses fest und bereitet die Beratungen mit Unterstützung der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder und der Verwaltung des Landesjugendamts vor. 3Es entscheidet darüber, welche nicht dem Landesjugendhilfeausschuss angehörenden Fachleute nach Art. 27 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 AGSG zu den einzelnen Sitzungen hinzugezogen werden sollen.
(3) Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, handeln die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder in der vom Ausschuss bestimmten Reihenfolge.