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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 20
Zuständigkeit für Hilfeleistungsunternehmen
Abweichend von § 16 ist für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII sowie für das Bayerische Rote Kreuz in seiner Gesamtheit die Kommunale Unfallversicherung Bayern zuständig.