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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 136
Zuständigkeiten
(1) 1Zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. 2Es kann diese Aufgaben nach § 26 Abs. 6 Satz 4 PflBG im Wege der Beleihung auf eine geeignete juristische Person des Privatrechts übertragen. 3Im Falle der Beleihung sind die beliehene Person, die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihr Zuständigkeitsbereich sowie das Ende der Beleihung in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(2) Zuständige Behörde für die Abgabe oder Entgegennahme einer Erklärung nach § 29 Abs. 5 Satz 2 PflBG ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflBG und des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PflBG ist das Landesamt für Pflege.
(4) Zuständig für die Mitwirkung bei der Herstellung des Benehmens nach § 53 Abs. 3 Satz 3 PflBG und § 53 Abs. 1 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(5) 1Zuständig für die Festlegung eines landeseinheitlichen Prüfungstermins nach § 14 Abs. 4 Satz 3 PflAPrV ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. 2Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(6) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist zuständige Landesbehörde nach § 38 Abs. 2 PflBG und ist zuständig für die landesrechtliche Genehmigung nach § 38 Abs. 3 Satz 4 PflBG.
(7) Die Vereinigung der Pflegenden in Bayern übernimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 PflAPrV.
(8) 1Zuständig für die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen nach
1.
den §§ 40 bis 43 PflBG in Verbindung mit den §§ 43 bis 48 PflAPrV,
2.
§ 66a PflBG und § 2 des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 20 bis 20c der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Berufe in der Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie
3.
§ 66a PflBG und § 2 des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
ist das Landesamt für Pflege. 2Abweichend von Satz 1 bleibt für die Entscheidung über Anträge, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 eingegangen sind, die jeweilige Regierung zuständig.
(9) Im Übrigen obliegt der Vollzug des Pflegeberufegesetzes und der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung den Regierungen.