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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 130
Nutzungsverhältnis
(1) Die Regierungen sind befugt, für die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung Hausordnungen zu erlassen.
(2) Die Leitung dieser Einrichtungen ist befugt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen zu treffen.
(3) 1Die Dauer des Nutzungsverhältnisses soll auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt sein; sie soll zwei Jahre nicht überschreiten. 2Die Nutzer sind verpflichtet, sich selbst unverzüglich um eine endgültige Wohnraumversorgung zu bemühen.
(4) Das Nutzungsverhältnis endet, wenn Nutzer aus einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung ausziehen.
(5) Das Nutzungsverhältnis kann von der jeweils zuständigen Regierung beendet werden, wenn die nutzende Person
1.
mindestens zweimal gegen die Hausordnung oder eine Anordnung nach Abs. 2 verstößt,
2.
schuldhaft in solchem Maß ihre Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, dass die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann,
3.
für zwei aufeinander folgende Termine die Benutzungsgebühren oder einen nicht unerheblichen Teil der Benutzungsgebühren nicht entrichtet hat,
4.
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, die Benutzungsgebühren in Höhe eines Betrags nicht entrichtet hat, der die Benutzungsgebühren für zwei Monate erreicht,
5.
sich erforderlichen Einweisungen in andere Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung oder erforderlichen Umquartierungen innerhalb der Einrichtung widersetzt,
6.
zumutbaren Wohnraum ablehnt; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wobei Unzumutbarkeit nicht bereits dann vorliegt, wenn der Wohnraum in Bezug auf Lage oder Größe oder Zuschnitt oder Ausstattung oder Preis nicht den individuellen Vorstellungen des Nutzers oder der Nutzerin einer Einrichtung nach § 126 entspricht.