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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 128
Aufnahme in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung; Personenkreis
(1) Die Regierungen nehmen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung auf:
1.
Personen, die vom Landesbeauftragten eingewiesen wurden,
2.
nicht in das Verteilungsverfahren der Spätaussiedler einbezogene Ehegatten oder Ehegattinnen von Personen, die bereits in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung untergebracht sind sowie ledige Abkömmlinge.
(2) Der Landesbeauftragte nimmt die Einweisung in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung im Einvernehmen mit den Regierungen vor.
(3) 1Eine Einweisung erfolgt nur, wenn die betroffenen Personen eine vorläufige staatliche Unterkunft in Anspruch nehmen wollen. 2Durch die Einweisung wird zwischen der untergebrachten Person und dem Freistaat Bayern ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.