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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 125
Landesbeauftragter
1Der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer (Landesbeauftragter) ist auch zuständig für die nach diesem Abschnitt aufzunehmenden Personen. 2Der Landesbeauftragte vertritt die Interessen Bayerns gegenüber dem Bund. 3Der Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unterstellt.