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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 121
Vollzugsbehörde
Für den Vollzug der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 HHG ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- oder landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen.