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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 120
Oberste Landesbehörde
1Oberste Landesbehörde für den Vollzug der §§ 9a bis 9c und des § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 2Es übt die Sachaufsicht über die mit dem Vollzug dieser Aufgaben betrauten Behörde aus.