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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 119
Vollzugsbehörden
(1) Für den Vollzug der vertriebenenrechtlichen Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes, die weiteren Aufgaben des Flüchtlingswesens, insbesondere die Förderung der Integration der Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen sowie der unter § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 BVFG fallenden Familienangehörigen ist die Regierung von Mittelfranken zuständig, soweit bundes- oder landesrechtlich keine abweichenden Zuständigkeiten bestehen.
(2) Erstattungsbehörde für die Abrechnung des Leistungsaufwands der Krankenkassen aus dem Vollzug des § 11 BVFG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.