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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 118
Oberste Landesbehörde
1Oberste Landesbehörde für den Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 2Es übt die Sachaufsicht über die mit den Aufgaben des Flüchtlingswesens betrauten Behörden aus.