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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 116
Beschwerdeausschuss
(1) 1Für die Durchführung der Beschwerdeverfahren in Lastenausgleichsangelegenheiten ist bei der Regierung von Mittelfranken ein Beschwerdeausschuss eingerichtet. 2Bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Beschwerdeausschusses führt die Regierung von Mittelfranken zusätzlich die Bezeichnung „Beschwerdeausschuss Bayern für den Lastenausgleich“.
(2) Die Beisitzer des Beschwerdeausschusses wählt der Bezirkstag von Mittelfranken.