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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 114
Oberste Landesbehörde
1Oberste Landesbehörde für den Vollzug der Lastenausgleichsgesetze ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. 2Es führt bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Lastenausgleichs zusätzlich die Bezeichnung „Landesausgleichsamt“ und übt die Sachaufsicht über die mit den Aufgaben des Lastenausgleichs betrauten Behörden aus.