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AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 8
Beförderungsziel
(1) 1Die ILS hat sich um die Aufnahme des Notfallpatienten in die nächste für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu bemühen und den Transport dorthin vorbehaltlich medizinischer Weisung des Notarztes zu veranlassen. 2Sie verständigt die Behandlungseinrichtung und gibt ihr die voraussichtliche Ankunftszeit und die vermutliche Art der Verletzung oder Erkrankung an.
(2) 1Das Ziel von arztbegleiteten Patiententransporten und Krankentransporten bestimmt in dieser Reihenfolge
1.
der Patient,
2.
ein Angehöriger des Patienten,
3.
der behandelnde Arzt,
4.
der Verlegungsarzt oder der Telenotarzt in Absprache mit dem behandelnden Arzt oder
5.
eine weisungsberechtigte Stelle.
2Die Vorschriften über die ärztliche Transportanweisung sind zu beachten.