Inhalt

AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 6
Besetzung der Einsatzfahrzeuge
(1) Intensivtransportwagen können in der Notfallrettung nur eingesetzt werden, wenn sie neben dem ärztlichen Personal mit mindestens einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter besetzt sind.
(2) Wenn Patienten während des Transports aus medizinischen Gründen der Betreuung oder Überwachung durch eine besonders qualifizierte Fachärztin oder einen besonders qualifizierten Facharzt bedürfen, kann der ZRF im Einvernehmen mit den mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten und den Sozialversicherungsträgern in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag die Arztbegleitung durch andere Ärzte als Verlegungsärzte vereinbaren.