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AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 3
Notarztstandort und Dienstbereich
(1) 1Der ZRF legt im Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) geeignete Notarztstandorte fest und weist jedes Gebiet des Rettungsdienstbereichs dem Dienstbereich eines Notarztstandorts zu. 2Maßgeblich für die Zuweisung ist die planerisch kürzeste Fahrzeit vom Notarztstandort. 3Die Notarztstandorte sollen den schnellstmöglichen Einsatz an jedem Ort im Dienstbereich ermöglichen.
(2) 1Die diensthabende Notärztin oder der diensthabende Notarzt ist verpflichtet, sich grundsätzlich am Notarztstandort aufzuhalten. 2Der ZRF kann in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der KVB allgemein oder für einzelne Notärzte einen anderen Aufenthaltsort zulassen, wenn die Alarmierung sichergestellt ist und sich die Versorgung von Notfallpatienten dadurch nicht verschlechtert. 3In der Zulassung wird nach Anhörung des betroffenen Durchführenden und der KVB die Entscheidung festgelegt, ob das Notarzt-Einsatzfahrzeug mit einer Fahrerin oder einem Fahrer besetzt wird.