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AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 25
Ergänzende Bescheinigungen
(1) Unternehmer, die
1.
die Wiedererteilung einer auslaufenden Genehmigung oder die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen oder
2.
im Besitz einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung noch gültigen, entsprechenden Genehmigung sind, sofern dort dieser Verordnung entsprechende Anforderungen an die fachliche Eignung gestellt werden,
brauchen die fachliche Eignung nicht nachzuweisen.
(2) Die zuständige Industrie- und Handelskammer bescheinigt Personen, die ein Studium an einer Hochschule oder einen Lehrgang an einer Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben, die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens, das Genehmigungsleistungen erbringt, soweit diese Personen die erforderlichen Kenntnisse auf den in § 22 genannten Stoffgebieten besitzen.