Inhalt

AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 14
Befugnisse
(1) 1Die Sanitäts-Einsatzleitung kann dem Einsatzleiter Rettungsdienst, dem Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung und dem Einsatzleiter Wasserrettung Aufgaben und einen Einsatzabschnitt zuweisen. 2Ist ein Einsatzleiter Rettungsdienst, ein Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung oder ein Einsatzleiter Wasserrettung im Einsatz, richtet die Sanitäts-Einsatzleitung ihre Weisungen grundsätzlich an diesen, es sei denn, im Einzelfall ist eine unmittelbare Weisung an die eingesetzten Kräfte zur Rettung von Notfallpatienten oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr dringend erforderlich.
(2) 1Der Einsatzleiter Rettungsdienst, der Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung und der Einsatzleiter Wasserrettung sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben den in ihrem Einsatzabschnitt tätigen Einsatzkräften Weisungen zu erteilen. 2 Art. 14 Abs. 6 BayRDG und Art. 2 Abs. 8 ILSG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayKSG bleiben unberührt. 3Den Einsatzleitern Rettungsdienst, den Einsatzleitern Berg- und Höhlenrettung und den Einsatzleitern Wasserrettung steht im Verhältnis zueinander kein Weisungsrecht zu; Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.
(3) 1Bis die verletzten, erkrankten oder hilflosen Personen an den Land- oder Luftrettungsdienst übergeben sind, leitet und koordiniert der Einsatzleiter Berg- und Höhlenrettung den Einsatz im Gebirge, im unwegsamen Gelände und in Höhlen sowie der Einsatzleiter Wasserrettung den Einsatz in, auf und an Gewässern. 2Die am Einsatz beteiligten Einsatzleiter sind verpflichtet, den Einsatzleiter Rettungsdienst frühzeitig über den voraussichtlichen Einsatzverlauf und die Zahl der verletzten, erkrankten oder hilflosen Personen zu unterrichten, damit dieser deren weitere Versorgung vorbereiten kann. 3Es ist eine geeignete Stelle zur Übergabe des Patienten an den Land- oder Luftrettungsdienst festzulegen. 4Ist ein Einvernehmen über den Übergabeort nicht zu erzielen, bestimmt der Einsatzleiter Rettungsdienst, an welcher Stelle verletzte, erkrankte oder hilflose Personen an den Land- oder Luftrettungsdienst zu übergeben sind.