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AVBayRDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 30.11.2010
§ 11
Qualitätsmanagement in der Notfallrettung
(1) 1Ungeachtet der durch Vereinbarungen nach Art. 45 Abs. 2 Satz 2 BayRDG oder der sonst begründeten weitergehenden Verpflichtungen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements durchzuführen, haben
1.
die Betreiber der ILS mindestens die Zeiten zwischen dem Beginn der Notrufgespräche bis zum Auslösen der ersten Alarmierung (Dispositionsintervalle),
2.
die Durchführenden des Rettungsdienstes und die KVB mindestens die Zeiten zwischen dem Eingang der ersten Alarmierung bis zur Übernahme des Einsatzes durch die Einsatzmittel in der Notfallrettung (Ausrückintervalle),
die in den ILS dokumentiert sind, auszuwerten und einem ständigen Qualitätsmanagement zu unterwerfen. 2Dabei sind mindestens die Werte für den Median und das 90. Perzentil auszuwerten. 3Die ILS legen den Durchführenden des Rettungsdienstes und der KVB jeweils zum Ende des Kalendervierteljahrs eine Auswertung aus den im Einsatzleitsystem dokumentierten Einsatzdaten vor, denen sich die Werte der Ausrückintervalle gemäß Satz 1 Nr. 2 für die einzelnen Rettungswachen und Notarztstandorte entnehmen lassen.
(2) 1Die Betreiber der ILS, die Durchführenden des Rettungsdienstes und die KVB sind verpflichtet, den ÄLRD einmal im Kalendervierteljahr über die getroffenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -verbesserung zu berichten. 2Mit dem Bericht ist eine Auswertung der Einsatzdaten vorzulegen, die für das Ausrückintervall auf die einzelnen Rettungswachen und Notarztstandorte bezogen sein muss. 3 Die ÄLRD unterrichten die ZRF regelmäßig und soweit erforderlich anlassbezogen über die Qualität der Disposition und der Ausrückzeit der Einsatzmittel. 4Sie legen den ZRF dazu auch die Berichte und Auswertungen nach den Sätzen 1 und 2 vor.
(3) 1Zur Erledigung der Aufgaben gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 sowie 2 Nr. 2 und 4 BayRDG sind
1.
die Durchführenden des Rettungsdienstes,
2.
die Unternehmer,
3.
die KVB,
4.
die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten,
5.
die Betreiber der ILS,
6.
die Betreiber der Telenotarztstandorte und
7.
sonstige am Rettungsdienst Beteiligte
verpflichtet, Einsatzdaten und Auswertungen den ÄLRD oder einer Stelle, die mit der fachlichen Unterstützung der ÄLRD beauftragt worden ist, zur Verfügung zu stellen. 2Einsatzdaten und Auswertungen, die einer Stelle, die mit der fachlichen Unterstützung der ÄLRD beauftragt worden ist, zur Verfügung gestellt werden, dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten; die Daten sind nötigenfalls zu anonymisieren oder pseudonymisieren. 3Auf Verlangen sind die Einsatzdaten und Auswertungen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(4) Um eine bayernweite Auswertung zu ermöglichen, sollen die Möglichkeiten der elektronischen Dokumentation genutzt werden.