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Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 59
Prüfungsausschuss
(1) 1Am Weiterbildungsstandort wird für jede Weiterbildung ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Der Prüfungsausschuss ist von der Leitung der jeweiligen Weiterbildung zu berufen. 3Dem Prüfungsausschuss gehören an
1.
die Leitung der jeweiligen Weiterbildung sowie
2.
eine Dozentin oder ein Dozent, die oder der in der jeweiligen Weiterbildung regelmäßig unterrichten; ein Ersatz durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Hochschule, mit der die Weiterbildungseinrichtung kooperiert, ist möglich.
4Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann eine Vertretung zu den Prüfungen entsenden. 2Diese ist nicht Mitglied des Prüfungsausschusses und nicht stimmberechtigt.
(3) Die Leitung der jeweiligen Weiterbildung übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses.
(4) Der Prüfungssauschuss ist für die Entscheidung in allen Prüfungsangelegenheiten zuständig und ist Ansprechpartner in allen Prüfungsangelegenheiten.
(5) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Er entscheidet einstimmig. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.