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BayAVGFRG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 23.06.1998
§ 8
Gewerbesteuererstattungen
(1) 1Übersteigen in einer Gemeinde die Erstattungen an Gewerbesteuer in einem Jahr die Einnahmen aus dieser Steuer, so erstattet das Finanzamt München zum jeweils 1. Februar des folgenden Jahres im Rahmen der Verrechnung nach § 5 Abs. 5 einen Betrag, der sich durch Anwendung der Bemessungsgrundlagen nach § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf den Unterschiedsbetrag ergibt. 2§ 6 Abs. 6 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes bleibt unberührt.
(2) Übersteigen in einem Abrechnungszeitraum die Erstattungen an Gewerbesteuer die Gewerbesteuereinnahmen, so wird dieser Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des Überschusses der Gewerbesteuereinnahmen über die Gewerbesteuererstattungen in den folgenden Abrechnungszeiträumen eines Jahres angerechnet.