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BayAVGFRG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 23.06.1998
§ 5
Erhebung der Gewerbesteuerumlage, Verrechnung mit Beteiligungsbeträgen
(1) 1Die Auszahlung der, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträge und die Erhebung der Gewerbesteuerumlage nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes erfolgen im Weg der Verrechnung. 2Zuständig für die Berechnung der Gewerbesteuerumlage und die Verrechnung ist das Finanzamt München.
(2) 1Die Gemeinden melden hierzu jeweils bis zum 10. April, 10. Juli und 10. Oktober des laufenden sowie bis zum 10. Januar des folgenden Jahres das Gewerbesteueristaufkommen im vorhergehenden Kalendervierteljahr (Abrechnungszeitraum) sowie den für das Erhebungsjahr geltenden Gewerbesteuerhebesatz an das Landesamt für Statistik. 2Das Gewerbesteueristaufkommen umfasst die im Abrechnungszeitraum eingegangenen Gewerbesteuerzahlungen, gekürzt um die im gleichen Zeitraum kassenmäßig abgewickelten Gewerbesteuererstattungen. 3Der maßgebliche Hebesatz ist der zum Zeitpunkt der Kassenwirksamkeit der Gewerbesteuereinnahme oder Gewerbesteuererstattung geltende Hebesatz. 4Für die Meldung der Gemeinden ist das bei dem Landesamt für Statistik eingerichtete elektronische Meldeverfahren zu verwenden. 5Das Landesamt für Statistik übermittelt die erhobenen Daten anschließend an das Landesamt für Steuern.
(3) 1Für die ersten drei Abrechnungszeiträume eines jeden Jahres ermittelt das Finanzamt München für jede Gemeinde den Unterschiedsbetrag zwischen den, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträgen und dem Betrag an Gewerbesteuerumlage. 2Es zahlt den Unterschiedsbetrag bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November aus, wenn die, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträge den Betrag an Gewerbesteuerumlage übersteigen. 3Im umgekehrten Fall fordert es unverzüglich von der Gemeinde den von ihr zu zahlenden Unterschiedsbetrag an; diesen hat die Gemeinde jeweils bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November an das Finanzamt München abzuführen.
(4) 1Für den vierten Abrechnungszeitraum wird zunächst eine Abschlagszahlung geleistet. 2Bei der Abschlagszahlung ist der nach Abs. 3 für den dritten Abrechnungszeitraum errechnete Unterschiedsbetrag ohne die Berichtigungsbeträge für die Gewerbesteuerumlage vorhergehender Abrechnungszeiträume mit der Maßgabe zugrundezulegen, daß die Gewerbesteuerumlage und der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (§ 1) mit 110 % und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (§ 2) und der Einkommensteuerersatz (Art. 1b des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes – BayFAG) mit 100 % berücksichtigt wird. 3Die Abschlagszahlung ist bis zum 20. Dezember des laufenden Jahres an die Gemeinden auszuzahlen. 4Die Abschlagszahlung entfällt, wenn sich bei der Berechnung nach Satz 2 ein negativer Unterschiedsbetrag ergibt. 5Übersteigt bei einer Gemeinde im dritten Abrechnungszeitraum die Gewerbesteuerumlage ihre, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträge, so unterbleibt zunächst eine Anforderung des Unterschiedsbetrags.
(5) 1Bei der endgültigen Verrechnung für den vierten Abrechnungszeitraum wird der Unterschiedsbetrag zwischen den, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträgen und dem Betrag an Gewerbesteuerumlage, die auf diesen Abrechnungszeitraum entfallen, ermittelt. 2Die nach Abs. 4 Satz 2 geleisteten Zahlungen sind dabei zu berücksichtigen. 3Ergibt sich ein Saldo zugunsten einer Gemeinde, hat das Finanzamt München den Unterschiedsbetrag bis zum 1. Februar des jeweils folgenden Jahres auszuzahlen. 4Im umgekehrten Fall fordert es unverzüglich den Saldobetrag von der Gemeinde an; diese hat den Saldobetrag bis zum 1. Februar abzuführen.