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AVKirchStG
Text gilt ab: 31.12.2022
Fassung: 15.03.1967
§ 6
Kircheneinkommensteuer bei Zuzug oder Wegzug über die Landesgrenze (Zu Art. 6 KirchStG)
(1) 1Wenn während des Kalenderjahres ein Umlagepflichtiger seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) im Freistaat Bayern begründet oder aufgibt, setzen der Kirchensteuergläubiger des Landes, in dessen Bereich der Umlagepflichtige für das Umzugsjahr zur Einkommensteuer veranlagt wird, oder wenn die Kircheneinkommensteuer dort durch das Finanzamt verwaltet wird, das zuständige Finanzamt dieses Landes die Kircheneinkommensteuer für das volle Kalenderjahr fest. 2Dabei ist, wenn in den beteiligten Ländern unterschiedliche Umlagesätze oder Rechtsvorschriften für die Festsetzung der Kirchensteuer gelten, die nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelte Maßstabsteuer zu zwölfteln und die Kircheneinkommensteuer anteilig entsprechend den für das Land des jeweiligen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) geltenden Vorschriften festzusetzen. 3Der gleiche Kirchensteuergläubiger oder das gleiche Finanzamt setzen auch für die dem Umzugsjahr vorhergehenden Kalenderjahre die Kircheneinkommensteuer fest, wenn bei der Überweisung der Steuerakten die Einkommensteuerveranlagung für die Veranlagungszeiträume vor dem Jahr des Wohnsitzwechsels noch nicht durchgeführt ist. 4Entsprechend ist zu verfahren, wenn nach der Überweisung der Steuerakten die Einkommensteuerveranlagung für Veranlagungszeiträume vor dem Wohnsitzwechsel zu berichtigen ist.
(2) Auf die festgesetzte Kircheneinkommensteuer sind alle Vorauszahlungen des Umlagepflichtigen, die er auf die Kircheneinkommensteuer für die entsprechenden Kalenderjahre geleistet hat, anzurechnen.
(3) 1Für Speicherkonten (Kirchensteuerkonten), die bei Wohnsitzwechsel im Zeitpunkt der Kontoabgabe (Wegzug) oder bei Überweisung der Steuerakten (Zuzug) nicht ausgeglichen sind (z.B. auf Grund von Stundungen, Aussetzungen der Vollziehung, Niederschlagungen), ist für die Erstattung oder Verrechnung von Guthaben bzw. Erhebung von Rückständen der neue Steuergläubiger zuständig. 2Insbesondere Stundungen, Aussetzungen der Vollziehung und Niederschlagungen werden übernommen.