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AVKirchStG
Text gilt ab: 31.12.2022
Fassung: 15.03.1967
§ 20a
Übergangsvorschriften (Zu Art. 26b KirchStG)
§ 2 in Verbindung mit § 10 ist für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandkräftig festgesetzt ist.