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AVKirchStG
Text gilt ab: 31.12.2022
Fassung: 15.03.1967
§ 17
Kirchensteuerämter und Datenübermittlung durch staatliche Finanzämter (Zu Art. 17 KirchStG)
(1) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den gemeinschaftlichen Steuerverbänden übertragen ist, obliegt sie den von diesen gebildeten Kirchensteuerämtern und deren Hilfsstellen.
(2) 1Die Finanzämter innerhalb des Freistaates Bayern sind verpflichtet, den Kirchensteuerämtern der gemeinschaftlichen Steuerverbände die für die Festsetzung der Kircheneinkommensteuer und der im Veranlagungsverfahren erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer maßgebenden Besteuerungsgrundlagen laufend mitzuteilen. 2Dazu gehören insbesondere die Festsetzung der Einkommensteuer und der Einkommensteuervorauszahlungen, die Änderung von früheren Einkommensteuerfestsetzungen, die Höhe und Art der auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechneten Steuerabzugsbeträge, die einbehaltene Kirchenlohnsteuer, die Festsetzung der Kapitalertragsteuer, die Änderung von früheren Kapitalertragsteuerfestsetzungen, die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer, die festgestellte Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer, die Änderung von früheren Feststellungen der Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer sowie die nach § 51a EStG zu berücksichtigenden Besteuerungsmerkmale. 3Für die Mitteilung werden Kosten nach dem Kostengesetz erhoben.