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AVKirchStG
Text gilt ab: 31.12.2022
Fassung: 15.03.1967
§ 10
Kircheneinkommensteuer bei konfessionsgleicher Ehe bei Austritt oder Eintritt eines Ehegatten (Zu Art. 9 KirchStG)
1Gehören nicht dauernd getrennt lebende umlagepflichtige Ehegatten der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft an und tritt in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer innerhalb des Kalenderjahres ein Ehegatte aus der Gemeinschaft aus, so wird die Umlage aus der gemeinsamen, nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelten Einkommensteuer nur bis zum Ende des Kalendermonats erhoben, in dem der Austritt erfolgt ist. 2Die Umlage des anderen Ehegatten für den Rest des Kalenderjahres wird aus dem auf ihn entfallenden Teil der gemeinsamen, nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelten Einkommensteuer nur anteilig für die Kalendermonate erhoben, in denen eine Umlagepflicht für seinen Ehegatten nicht mehr bestanden hat. 3Sinngemäß ist zu verfahren, wenn ein Ehegatte während des Kalenderjahres der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft beitritt.