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AVBayJG
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
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Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes
(AVBayJG)
Vom 1. März 1983
(GVBl. S. 51)
BayRS 792-2-W

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51, BayRS 792-2-W), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2023 (GVBl. S. 643) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 11 Abs. 2 Satz 4, Art. 13 Abs. 4, Art. 29 Abs. 5 Satz 1, Art. 29a Abs. 4 Satz 1, Art. 31 Abs. 1 Satz 2, Art. 32 Abs. 7, Art. 33 Abs. 1 und 4, Art. 34 Abs. 3, Art. 39 Abs. 3, Art. 41 Abs. 5 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, Art. 43 Abs. 2 Satz 2, Art. 47 Nr. 3, Art. 47a Abs. 2, Art. 49 Abs. 3 Satz 4, Art. 50 Abs. 6 Satz 6, Art. 51 und 61 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayRS 792–1–L), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 12a bis 12f und der §§ 18 und 19 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, hinsichtlich des § 23 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und des § 31 im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1
Jagdhandlungen in befriedeten Bezirken
(1) Die Gestattung nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayJG gilt als erteilt, wenn der Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 des Bundesjagdgesetzes – BJagdG –, Art. 29 Abs. 2 Nr. 2 BayJG) innerhalb der Jagdzeiten ausübt.
(2) In befriedeten Bezirken darf sich – unbeschadet der Vorschriften des Art. 38 BayJG – der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen.

Zu Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayJG:

§ 2
Abgrenzung des Hochgebirges mit seinen Vorbergen
Das Hochgebirge mit seinen Vorbergen umfaßt
1.
den Regierungsbezirk Oberbayern
von der Staatsgrenze bis zur nördlichen Grenze der unten aufgeführten Jagdreviere, soweit nicht Abweichungen im Verlauf dieser Grenzen nachstehend geregelt sind:
Die Grenze verläuft von Osten nach Westen ab der Staatsgrenze längs der nördlichen Grenzen der Gemeinschaftsjagdreviere (GJR) und Staatsjagdreviere (StJR) Marzoll, Forstbezirk Saalachauen, Piding, Högl, Anger, Freidling, Neukirchen, weiter, soweit sie das GJR Vogling durchschneidet, längs der Bundesautobahn und, soweit sie das GJR Siegsdorf durchschneidet, längs der nördlichen Grenzen der selbständigen Jagdbezirke Siegsdorf rechts und links der Traun, sodann längs der nördlichen Grenzen der GJR und StJR Siegsdorf, Holzhausen, Grabenstätt, Forstbezirk Winklermoos, Übersee, Forstbezirk Chiemseemöser, Bernau bis zum Schnittpunkt der Grenze des GJR Umratshausen mit der Bundesautobahn, sodann entlang der gesamten Grenze des GJR Umratshausen in südlicher Richtung bis zur Bundesautobahn, längs dieser durch das GJR Frasdorf, dann dessen westlicher Grenze nach Süden folgend bis zur Nordgrenze des GJR Grainbach, weiter längs der nördlichen Grenze der GJR Grainbach, Törwang, Steinkirchen, Roßholzen, Nußdorf a. Inn, Degerndorf a. Inn, Brannenburg bis zur Ostgrenze des GJR Litzldorf, weiter dieser nach Norden folgend und schließlich längs der nördlichen Grenzen der GJR Litzldorf, Wiechs, Bad Feilnbach, Hundham, Wörnsmühl, Hausham, Gmund a. Tegernsee, Dürnbach, Waakirchen, Reichsbeuern, Greiling, Gaißach, Wackersberg, Oberfischbach, Bad Heilbrunn, Bichl, Benediktbeuern (mit Ausnahme des Eigenjagdreviers –EJR– Kloster Benediktbeuern, das nördlich der Hochgebirgsgrenze liegt), Großweil (mit Ausnahme des EJR Gstaig, das nördlich der Hochgebirgsgrenze liegt), Ohlstatt, Hechendorf, Murnau, Bad Kohlgrub, Saulgrub, des StJR Oberammergau und, soweit sie das GJR Wildsteig-Süd durchschneidet, entlang der Königstraße bis zur Regierungsbezirksgrenze,
2.
den Regierungsbezirk Schwaben
von der Staatsgrenze bis zur nördlichen Grenze der unten aufgeführten Jagdreviere, soweit nicht Abweichungen im Verlauf dieser Grenze nachstehend geregelt sind:
Die Grenze verläuft von Osten nach Westen vom Austritt der Hochgebirgsgrenze aus dem Regierungsbezirk Oberbayern entlang der nördlichen Grenze der GJR und StJR Gfällwald, Trauchgau-Land, Buching, Roßhaupten, Seeg, Rückholz, Görisried, Forstbezirk Kempter Wald, Durach, Sulzberg, Martinszell, Niedersonthofen, Diepolz, Missen-Wilhams und der östlichen Landkreisgrenze des Landkreises Lindau (Bodensee) bis zur Staatsgrenze nach Österreich.
§ 3
Überschneidungen von Hochgebirgs- und Jagdreviergrenzen
1Wird durch die Hochgebirgsgrenze ein Jagdrevier durchschnitten, so gelten die im Hochgebirge mit seinen Vorbergen und im übrigen Bayern liegenden Revierteile als selbständige Jagdreviere, wenn beide Revierteile die jeweils gesetzliche Mindestgröße aufweisen. 2Erreicht der eine oder andere Revierteil diese Mindestgröße nicht, so zählt das Jagdrevier zum Hochgebirge mit seinen Vorbergen, wenn es die dafür vorgeschriebene Mindestgröße insgesamt erreicht, andernfalls zum übrigen Bayern.

Zu Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayJG:

§ 4
Mindestgröße von Gemeinschaftsjagdrevieren
Sinkt die Größe eines Jagdreviers durch die Entstehung befriedeter Bezirke unter die gesetzliche Mindestgröße, so tritt die daraus folgende Rechtsänderung, wenn die Ausübung des Jagdrechts im Zeitpunkt ihres Eintritts verpachtet war, erst zum Ablauf des Jagdpachtvertrages ein.

Zu Art. 11 Abs. 2 Sätze 2 und 4 und Abs. 6 BayJG:

§ 5
Satzung der Jagdgenossenschaft
(1) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muß folgende Vorschriften der Mustersatzung (Anlage 1) unverändert enthalten:
§ 1
(Name und Sitz der Jagdgenossenschaft),
§ 3
(Mitglieder der Jagdgenossenschaft),
§ 5
(Organe der Jagdgenossenschaft),
§ 6
(Versammlung der Jagdgenossen),
§ 7
(Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen),
§ 8
(Beschlußfassung der Versammlung der Jagdgenossen),
§ 9
(Vorstand der Jagdgenossenschaft),
§ 10
(Sitzungen des Jagdvorstandes),
§ 11
(Jagdvorsteher),
§ 12
(Kassenführer),
§ 13
(Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen) und
§ 14
Abs. 1 und 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 (Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung).
(2) Die Jagdgenossenschaften haben ihre Satzungen an die neue Rechtslage anzupassen und in geänderter Fassung bekanntzumachen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Angliederungsgenossenschaften sinngemäß Anwendung.

Zu Art. 12 Abs. 1 Satz 4 und Art. 14 Abs. 4 Satz 1 BayJG:

§ 6
Zwingende Vorschriften, Anzeige von Jagdpachtverträgen
(1) Bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdrevieren gelten die Bestimmungen der Satzung der Jagdgenossenschaft über die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen, über die Beschlußfassung und die Aufnahme der Niederschrift hierüber als zwingende Vorschriften im Sinn von Art. 14 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 4 BayJG.
(2) Ein Jagdpachtvertrag gilt erst dann als angezeigt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes – BJagdG –), wenn außer dem Jagdpachtvertrag der Jagdbehörde vorgelegt werden:
1.
die Jagdscheine der Jagdpächter,
2.
bei Gemeinschaftsjagdrevieren außerdem die Niederschriften über die Versammlungen der Jagdgenossen, in denen über die Art der Verpachtung und die Verpachtung selbst beschlossen wurde.
(3) 1Die Jagdbehörde hat den Eingang einer Anzeige nach Absatz 2 den Vertragsteilen unverzüglich zu bestätigen oder aber fehlende Unterlagen befristet anzumahnen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann sie auf die Vorlage einzelner Urkunden verzichten.
§ 7
Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereichs der Hegegemeinschaften
(1) 1Der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft hat zusammenhängende Jagdreviere zu umfassen, die nach Lage, landschaftlichen Verhältnissen und natürlichen Grenzen den Lebensraum der darin vorkommenden Hauptwildarten bilden und in ihrer Gesamtheit eine ausgewogene Hege der darin vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschußregelung gewährleisten. 2Für Hegegemeinschaften, die zum Zweck der Hege und Bejagung des Hochwildes gebildet werden, ist der räumliche Wirkungsbereich gesondert abzugrenzen.
(2) 1Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften für Hochwild wird durch Rechtsverordnung der höheren Jagdbehörde, im übrigen durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörde abgegrenzt. 2Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) und nach Anhörung der anerkannten Berufsorganisationen der bayerischen Land- und Forstwirtschaft.
(3) Muß sich der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft aus zwingenden Gründen der Wildhege auf die Amtsbezirke mehrerer nach Absatz 2 Satz 1 zuständiger Behörden erstrecken, so grenzt jede dieser Behörden den auf ihren Amtsbezirk entfallenden Teil ab.

Zu Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und Art. 41 Abs. 5 Satz 3 BayJG:

§ 8
Hochwildreviere
1Hochwildrevier ist ein Jagdrevier, in dem zum Hochwild zählendes Schalenwild außer Schwarzwild regelmäßig erlegt wird. 2Vorkommen von zum Schalenwild zählendem Hochwild, das während der Jagdzeit nicht ständig im Revier steht (Wechselwild), oder die Zugehörigkeit eines Jagdreviers zu einem Rotwildgebiet machen ein Jagdrevier noch nicht zu einem Hochwildrevier.

Zu Art. 17 Abs. 2 BayJG:

§ 9
Jagderlaubnis
(1) Als vorübergehende Überlassung der Jagdausübung (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BayJG) ist die entgeltliche Vergabe von Einzelabschüssen und von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen für eine Dauer bis zu einem Jagdjahr anzusehen.
(2) Ist ein Jagderlaubnisvertrag anzeigepflichtig (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayJG), so gilt § 6 entsprechend.

Zu Art. 21 Abs. 3 und 4 BayJG:

§ 10
Kennzeichnung der Schutzgebiete
(1) Zur Kennzeichnung der Wildschutzgebiete ist das amtliche Schild (Anlage 2) zu verwenden und im Benehmen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten aufzustellen.
(2) Für durch Rechtsverordnung nach Art. 21 Abs. 4 BayJG geschützte Wildbiotope gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 11
Ausübung der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern
Bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern ist die Verwendung bleihaltiger Schrote verboten.
§ 11a
Nachtsichttechnik bei der Jagd auf den Fischotter
Bei der Jagd auf den Fischotter dürfen künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden.

Zu Art. 29 Abs. 5 Satz 1 und Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayJG:

§ 12
Ausübung der Jagd in Wildparken
Für die Ausübung der Jagd in Wildparken gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes, des Bayerischen Jagdgesetzes und die zum Vollzug dieser Gesetze erlassenen Ausführungsvorschriften mit der Maßgabe, daß
1.
die Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 10 BJagdG und des Art. 29 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 BayJG nicht anzuwenden sind,
2.
die Lappjagd den Einschränkungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 BJagdG und nach Art. 29 Abs. 2 Nr. 5 BayJG nicht unterliegt,
3.
die nach § 21 Abs. 2 BJagdG und Art. 32 Abs. 1 BayJG aufzustellenden Abschußpläne der Jagdbehörde vor Beginn der Jagdzeiten nur zur Kenntnisnahme vorzulegen sind.

Zu Art. 29a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 BayJG:

§ 12a
Fallen für den Lebendfang
(1) 1Fallen für den Lebendfang müssen so beschaffen sein, daß eine Verletzung der gefangenen Tiere ausgeschlossen ist. 2Die Verwendung von Drahtgitter ist nur für Kontrollöffnungen und für Drahtgitterfallen zum Lebendfang von Jungfüchsen zulässig.
(2) 1Für den Lebendfang dürfen nur folgende Fallentypen mit den entsprechenden Mindestgrößen (Innenmaße) verwendet werden:
1.
Kastenfalle für Wiesel (Wiesel-Wippbrettfalle):
Länge:
50 cm
Breite:
8 cm
Höhe:
8 cm vorne, 13 cm hinten
2.
Kastenfalle für Tiere unter Fuchsgröße:
Länge:
100 cm
Breite:
15 cm
Höhe:
15 cm
Einschlupfbreite
und -höhe:
15 cm x 15 cm, falls die Mindestgrößen für die Breite und Höhe überschritten werden
3.
Kastenfalle für Tiere ab Fuchsgröße:
Länge:
130 cm
Breite:
25 cm
Höhe:
25 cm
4.
Drahtgitterfalle für Jungfüchse:
Länge:
85 cm oben, 40 cm unten
Breite:
20 cm
Höhe:
20 cm vorne, 40 cm hinten
5.
Röhrenfalle für Tiere unter Fuchsgröße:
Länge:
100 cm
Durchmesser:
15 cm
6.
Röhrenfalle für Tiere ab Fuchsgröße:
Länge:
130 cm
Durchmesser:
25 cm.
2Die Fallen müssen so gebaut oder verblendet sein, daß dem gefangenen Tier die Sicht nach außen möglichst verwehrt wird. 3Die Wiesel-Wippbrettfalle muß außerdem so konstruiert sein, daß der Fang kleinerer Tiere verhindert wird.
(3) Die Jagdbehörde kann über Absatz 2 Satz 1 hinaus den Einsatz anderer Fallen zulassen, wenn diese einen unversehrten Fang im Sinn von § 19 Abs. 1 Nr. 9 BJagdG und Art. 29a Abs. 1 Satz 1 BayJG gewährleisten.
(4) 1Fängisch gestellte Fallen müssen täglich einmal am Morgen, Wiesel-Wippbrettfallen täglich zweimal – mittags und abends –, die Drahtgitterfalle zum Fang von Jungfüchsen tagsüber im Abstand von zwei Stunden kontrolliert werden. 2Fängisch gestellte Fallen zum Fang des Fischotters sind im Abstand von vier Stunden zu kontrollieren. 3Kontrollen nach Satz 2 können entfallen, wenn die Falle über einen elektronischen Fangmelder verfügt, der betriebssicher ist und unverzüglich meldet, sobald ein Fangereignis stattgefunden hat, und die Funktionsfähigkeit mindestens einmal täglich getestet wird oder eine tägliche Selbstüberprüfung des Fangmelders gewährleistet ist. 4Im Fall der Meldung eines Fangereignisses nach Satz 3 ist die Falle unverzüglich zu kontrollieren.
§ 12b
Fallen für den Totfang
(1) Als Fallen für den Totfang (Schlagfallen) dürfen nur Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern (sog. „Schwanenhälse“ oder „Eiabzugseisen“) verwendet werden, wenn sie
1.
über einen Köderabzug ausgelöst werden und
2.
im Verhältnis zur Bügelweite folgende Mindestklemmkräfte in Newton (N) einhalten:
Bügelweite 33 cm bis 41 cm:
150 N
Bügelweite über 41 cm bis 51 cm:
175 N
Bügelweite über 51 cm bis 66 cm:
200 N
Bügelweite über 66 cm bis 74 cm :
300 N.
(2) Die Jagdbehörde kann über Absatz 1 hinaus den Einsatz anderer Schlagfallen im Einzelfall zulassen, wenn sie ein sofortiges Töten gewährleisten und Belange der öffentlichen Sicherheit und des Artenschutzes nicht entgegenstehen.
(3) Fängisch gestellte Fallen müssen täglich am Morgen kontrolliert werden.

Zu Art. 29a Abs. 3, 4 Satz 1 BayJG:

§ 12c
Anzeigepflicht
1Wer Schlagfallen verwendet, hat dies vorher der Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. 2Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten:
1.
Anzahl und Art der Fallen,
2.
Kennzeichen der Fangeisen (Art. 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayJG, § 12e),
3.
Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.
3Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.

Zu Art. 29a Abs. 1 Satz 2Nr. 1 und Abs. 4 BayJG:

§ 12d
Überprüfung der Fangeisen
(1) 1Die Besitzer haben die Fangeisen vor der erstmaligen Verwendung und in Zeitabständen von fünf Jahren auf ihre Kosten durch die Prüfstelle (§ 12f) prüfen zu lassen. 2Sie haben den Monat, in dem die Fallen spätestens erneut zu prüfen sind, durch ein Prüfzeichen, das auf dem Hauptfallenkörper der Fangeisen dauerhaft anzubringen ist, nachzuweisen.
(2) Das Prüfzeichen ist von der Prüfstelle zuzuteilen, wenn keine Bedenken gegen die Betriebssicherheit (Funktionssicherheit) der Falle bestehen, insbesondere die vorgeschriebene Mindestklemmkraft eingehalten wird.

Zu Art. 29a Abs. 1 Satz 2Nr. 2 und Abs. 4 BayJG:

§ 12e
Kennzeichnung und Registrierung der Fangeisen
(1) Jedes Fangeisen muß mit einem Kennzeichen versehen sein, das mit dem Hauptfallenkörper dauerhaft verbunden ist und die Feststellung der Herkunft der Falle ermöglicht.
(2) 1Die Prüfstelle führt ein Verzeichnis über die Ergebnisse der Funktionsprüfung sowie die Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen. 2Die Aufzeichnungen sind der Jagdbehörde auf Verlangen mitzuteilen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(3) Besitzwechsel und -verlust von Fangeisen sind durch deren bisherige Besitzer unverzüglich der Prüfstelle mitzuteilen.

Zu Art. 29a Abs. 4 BayJG:

§ 12f
Prüfstelle, Aufsicht
(1) 1Mit der Überprüfung der Fangeisen auf ihre Betriebssicherheit, ihrer Kennzeichnung und Registrierung nach Art. 29a Abs. 4 Satz 2 BayJG wird der Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. betraut. 2Er kann diese Aufgaben auf seine Kreisgruppen im Sinn des Art. 29a Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayJG übertragen. 3Der Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V. oder die von ihm beauftragten Kreisgruppen sind Prüfstelle im Sinn der §§ 12d und 12e.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Kreisgruppen als Prüfstelle und die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Kreisgruppen obliegen dem Landesjagdverband Bayern – Bayerischer Jagdverband e.V.
§ 13
Wildbestandsermittlung
Zur Wildbestandsermittlung kann die Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere auf bestimmte Wildarten und ihren Lebensraum bezogene einheitliche Zähltermine anordnen und die Vorlage der Zählergebnisse verlangen.
§ 14
Aufstellung und Einreichung der Abschußpläne
(1) 1Abschußpläne sind jeweils für ein Jagdjahr, Abschußpläne für Rehwild jeweils für drei Jagdjahre aufzustellen. 2Die Abschusspläne sind unter Verwendung von Formblättern nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster aufzustellen.
(2) 1Die aufgestellten Abschußpläne sind bei der Jagdbehörde für verpachtete Eigenjagdreviere und für Gemeinschaftsjagdreviere vierfach, für nicht verpachtete Eigenjagdreviere dreifach einzureichen, und zwar
für Gamswild bis spätestens 30. Juni,
für alle anderen abschußplanpflichtigen Wildarten bis spätestens 10. April. 2Ist bei der Aufstellung des Abschußplanes das Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers (§ 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG) nicht zu erzielen, so haben diese die gewünschten Abänderungen mit einer Begründung auf dem einzureichenden Abschußplan zu vermerken.
§ 15
Bestätigung oder Festsetzung der Abschußpläne
(1) 1Der eingereichte Abschußplan ist zu bestätigen, wenn er den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellt worden ist. 2In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschußplan festzusetzen; das gleiche gilt, wenn der Abschußplan nicht innerhalb der Frist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Jagdbehörde vorgelegt wird.
(1a) Für Rehwild gilt ein im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers aufgestellter und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 fristgerecht bei der Jagdbehörde eingereichter Abschussplan mit Ablauf des 31. Mai als bestätigt, wenn die Jagdbehörde nicht zuvor dem Eintritt der Fiktionswirkung widersprochen oder den Abschussplan bestätigt oder festgesetzt hat.
(2) 1Ein rechtswirksam bestätigter oder festgesetzter Abschußplan gilt auch für und gegen einen während seiner Geltungsdauer nachfolgenden Revierinhaber.
(3) Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschußplanes die für die Abschußplanung maßgebenden Verhältnisse oder erweisen sich ursprüngliche Angaben als unrichtig, so hat die Jagdbehörde auf Antrag des Revierinhabers oder von Amts wegen nach Anhörung der Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und der Inhaber der betroffenen Eigenjagdreviere sowie des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft die erforderliche Erhöhung oder Verminderung der Abschußzahlen zu verfügen, soweit dies zur Sicherung einer den Vorschriften des § 21 Abs. 1 BJagdG und des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BayJG entsprechenden Abschußregelung notwendig ist.
(4) 1 Wird der Abschussplan festgesetzt oder bestätigt, erhalten der Revierinhaber, der Vorsitzende der Hegegemeinschaft und der Inhaber des verpachteten Eigenjagdreviers bzw. der Jagdvorsteher des Gemeinschaftsjagdreviers davon je eine Ausfertigung, und zwar
für Rehwild bis spätestens 30. April,
für Rotwild bis spätestens 31. Mai,
für Dam-, Muffel- und Gamswild bis spätestens 31. Juli. 2Wird die Frist nicht eingehalten, gilt eine Abschusserlaubnis ab Beginn der Jagdzeit bis zum Erhalt der Ausfertigung des bestätigten oder festgesetzten Abschussplans in Höhe des vorausgegangenen Abschussplans als erteilt. 3Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 1a bis zum Eintritt der Fiktionswirkung.
§ 16
Abschußplanerfüllung, Überwachung, Streckenliste, statistische Nachweisung
(1) 1Die Abschusspläne sind für jede Schalenwildart nach Anzahl, Geschlecht und den vorgegebenen Klassen mit der Maßgabe zu erfüllen, dass an Stelle eines Stücks der älteren oder stärkeren Klasse ein solches aus einer jüngeren oder schwächeren Klasse, beim männlichen Hochwild jedoch nicht aus der Klasse IIa, oder aus dem Zuwachs erlegt werden darf; außerdem dürfen, wenn dadurch nicht die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses gefährdet wird, für nicht erlegtes männliches Wild weibliches Wild erlegt und schlecht veranlagte männliche Jahrlinge auf den Abschuss des weiblichen Wildes angerechnet werden. 2Bei den für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplänen für Rehwild in Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG) als günstig oder tragbar liegen, kann vom festgesetzten oder bestätigten Abschuss jeweils nach oben und unten bis zu 20 v.H. für das jeweilige Geschlecht und für die Kitze abgewichen werden. 3In Revieren, die in einer Hegegemeinschaft mit einer Bewertung der Verbissbelastung durch das letzte vor der Abschussplanung erstellte forstliche Gutachten als zu hoch liegen, kann über den festgesetzten oder bestätigten Abschuss nach oben bis zu 20 v.H., bei einer Bewertung als deutlich zu hoch bis zu 30 v.H. für das jeweilige Geschlecht und für die Kitze abgewichen werden; es ist jährlich mindestens ein Drittel des festgesetzten oder bestätigten Abschusses zu erfüllen. 4Fallwildverluste, die nach Erfüllung des jährlichen Abschussanteils eintreten, sind auf den Abschussanteil des nächsten Jagdjahres anzurechnen. 5Bei voraussehbarer Nichterfüllung des Abschusses in einzelnen Jagdrevieren kann auf Vorschlag der Hegegemeinschaft und unter Beachtung des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG der Abschuss an andere Jagdreviere dieser Hegegemeinschaft weitergegeben werden; die erforderlichen Änderungen von Abschussplänen sind gebührenfrei.
(2) 1Der Revierinhaber hat über das durch Abschuss oder Fang erbeutete Wild eine Streckenliste nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster zu führen. 2In die Streckenliste ist auch alles sonst verendet gefundene Wild (Fallwild), beim Schalenwild jedoch mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes einzutragen. 3Die Eintragungen in die Liste sind beim Schalenwild und sonstigen abschußplanpflichtigen Wild innerhalb einer Woche, im übrigen vor Ablauf des Jagdjahres vorzunehmen. 4Die Streckenliste ist der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 5Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 10. April, hat der Revierinhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und unterschriebene Streckenliste der Jagdbehörde vorzulegen. 6Diese kann schon vorher vom Revierinhaber Zwischenmeldungen über den Stand der Abschußplanerfüllung verlangen.
(3) 1Über erlegtes und verendet gefundenes Rotwild mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen Jungwildes hat der Revierinhaber neben der Führung der Streckenliste innerhalb einer Woche der Jagdbehörde eine Abschußmeldung nach Maßgabe der zuständigen unteren Jagdbehörde zu erstatten. 2Für Dam-, Muffel-, Gams-, Schwarz- und Rehwild gilt die jährliche Vorlage der Streckenliste (Absatz 2 Satz 5) gleichzeitig als schriftliche Abschußmeldung im Sinn des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayJG.
(4) 1Zur Überwachung der Durchführung der Abschußpläne und zur Erhebung von Daten im Sinn von Art. 32 Abs. 7 Nr. 2 BayJG finden jährlich öffentliche Hegeschauen statt. 2Diese haben die Aufgabe, Informationen zu vermitteln, insbesondere über
1.
die Entwicklung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung unter Berücksichtigung der Gutachten der Forstbehörden zum Zustand der Vegetation,
2.
die Erfüllung der Abschußpläne, die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände unter Berücksichtigung des Kopfschmucks des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes,
3.
die Bestandsentwicklung der nichtabschußplanpflichtigen Wildarten und
4.
die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der freilebenden Tierwelt.
3Die Revierinhaber sind verpflichtet, den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdrevieren im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes bei der öffentlichen Hegeschau vorzulegen. 4Die Jagdbehörde legt im Einvernehmen mit der Forstbehörde den Zeitpunkt der öffentlichen Hegeschau fest und ordnet an, ob der Kopfschmuck für ihren Amtsbezirk geschlossen oder gebiets- oder wildartenweise getrennt vorzulegen ist. 5Sie kann von der Verpflichtung zur Vorlage des Kopfschmucks im Einzelfall zur Vermeidung außergewöhnlicher Schwierigkeiten befreien. 6Die Durchführung der öffentlichen Hegeschau obliegt den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32), die auch die Kosten hierfür tragen. 7Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben obliegt jedoch der Jagdbehörde. 8Unabhängig von der öffentlichen Hegeschau kann die Jagdbehörde Anordnungen nach Art. 32 Abs. 4 Satz 2 BayJG treffen; das Nähere hierzu wird in den Richtlinien für die Hege und Bejagung des Schalenwildes bestimmt.
(5) 1Die Jagdbehörden haben dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft die Informationen zu übermitteln, die zur Abgabe der Empfehlung zur Abschußplanung notwendig sind und jederzeit Auskunft über den Stand der Abschußplanerfüllung zu erteilen. 2Den anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) haben sie die zur Durchführung der öffentlichen Hegeschauen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 3Der Vorsitzende der Hegegemeinschaft hat die Jagdbehörden von bedeutsamen, die Abschußplanung und die Abschußplanerfüllung betreffenden Vorgängen zu unterrichten.
(6) 1Die Jagdbehörden legen jährlich zu bestimmten Terminen der obersten Jagdbehörde Übersichten vor, aus denen die der Abschußplanung zugrunde gelegten Wildbestände und die Streckenergebnisse, zusammengefaßt nach den einzelnen Wildlebensräumen, hervorgehen. 2Das Nähere, insbesondere die Vorlagetermine, wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt.

Zu Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 und Art. 34 Abs. 3 BayJG:

§ 17
Rotwildgebiete
(1) Das Hegen und Aussetzen von Rotwild außerhalb von Wildgehegen in der freien Natur ist nur in den in Anlage 3 beschriebenen Rotwildgebieten zulässig.
(2) Jagdreviere, soweit sie außerhalb eines Rotwildgebietes oder eines Wildgeheges liegen, sind rotwildfrei zu machen und zu halten.

Zu Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 BayJG:

§ 18
Tierarten
Dem Jagdrecht sind unterstellt:
1.
Haarwild:
Waschbär,

Marderhund,

Sumpfbiber (Nutria),
2.
Federwild:
Eichelhäher,

Elster,

Rabenkrähe,

Nilgans.

Zu Art. 33 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 und Abs. 4 BayJG:

§ 19
Jagdzeiten
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531) über die Jagdzeiten gilt mit der Maßgabe, daß
1.
abweichend von § 1 Abs. 1 der Bundesverordnung die Jagd ausgeübt werden darf auf
a)
Rotwild
Kälber
vom 1. August
bis 31. Januar,
Schmaltiere
vom 1. Juni
bis 31. Januar,
Alttiere
vom 1. August
bis 31. Januar,
Schmalspießer
vom 1. Juni
bis 31. Januar,
alle übrigen Hirsche
vom 1. August
bis 31. Januar,
b)
Dam- und Sikawild
Kälber
vom 1. September
bis 31. Januar,
Schmaltiere
vom 1. Juli
bis 31. Januar,
Alttiere
vom 1. September
bis 31. Januar,
Schmalspießer
vom 1. Juli
bis 31. Januar,
alle übrigen Hirsche
vom 1. September
bis 31. Januar,
c)
Rehwild
Kitze
vom 1. September
bis 15. Januar,
Schmalrehe
vom 1. Mai
bis 15. Januar,
Geißen
vom 1. September
bis 15. Januar,
Böcke
vom 1. Mai
bis 15. Oktober,
d)
Feldhasen
vom 16. Oktober
bis 31. Dezember,
e)
Rebhühner
vom 1. September
bis 31. Oktober,
f)
Fasanen
vom 1. Oktober
bis 31. Dezember,
g)
Grau- und Kanadagänse
vom 1. August
bis 15. Januar,
2.
ergänzend zu § 1 Abs. 2 der Bundesverordnung die Jagd das ganze Jahr ausgeübt werden darf auf
Waschbär,
Marderhund,
Sumpfbiber (Nutria),
3.
abweichend von § 1 Abs. 2 der Bundesverordnung in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2 BJagdG
Wildkaninchen,
Waschbär und
Marderhund
in der Setzzeit bejagt werden dürfen.
(2) Die Jagd auf Graureiher darf entsprechend Art. 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl L 20 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 16. September bis zum 31. Oktober in einem Umkreis von 200 m um geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern ausgeübt werden.
(3) 1Die Jagd auf Eichelhäher, Elster und Rabenkrähe darf in der Zeit vom 16. Juli bis 14. März ausgeübt werden. 2Die Jagd auf Nilgänse darf in der Zeit vom 1. August bis 15. Januar ausgeübt werden.
(4) 1Die Jagd auf den Fischotter darf ganzjährig ausgeübt werden. 2§ 3 der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung bleibt unberührt.

Zu Art. 34 Abs. 3 BayJG:

§ 20
Aussetzen von Tierarten
Folgende Tierarten dürfen in der freien Natur nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde und unter den Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayJG ausgesetzt werden:
1.
Dam-, Sika-, Gams-, Stein- und Muffelwild,
2.
Wildkatze und Luchs,
3.
Fischotter,
4.
Waschbär, Marderhund und Sumpfbiber (Nutria),
5.
Wildtruthühner.

Zu Art. 37 Abs. 6 BayJG:

§ 20a
Anerkannte Nachsuchengespanne
(1) 1Soweit der bestehende Bedarf nicht bereits gedeckt ist, können auf in Textform gestellten Antrag ein Nachsuchenführer und ein von ihm geführter Nachsuchenhund widerruflich und befristet als Nachsuchengespann anerkannt werden, wenn der Nachsuchenführer den Nachweis erbracht hat, dass er
1.
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist,
2.
persönlich geeignet ist und Nachsuchen ordnungsgemäß und fachgerecht durchführen kann,
3.
bereit ist, Nachsuchen auf alle Schalenwildarten durchzuführen, und
4.
der Nachsuchenhund einer Jagdgebrauchshunderasse angehört sowie die erforderliche Eignung hat.
2Der regionale Bedarf wird regelmäßig durch die höhere Jagdbehörde festgestellt. 3Name, Vorname, Rufnummer, Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnsitzes der Nachsuchenführer anerkannter Nachsuchengespanne und die Rasse des geführten Nachsuchenhundes können, für die Dauer der Anerkennung oder bis ein Widerruf der Anerkennung durch den Nachsuchenführer beantragt wird, auf einer behördlichen Internetseite oder in anderer Form durch die Behörde öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2) 1Das vom Revierinhaber oder einem vom Revierinhaber hierfür beauftragten Jagdausübenden mit einer Nachsuche auf Schalenwild beauftragte anerkannte Nachsuchengespann und eine vom Nachsuchenführer bestimmte Begleitperson, die Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins ist, dürfen zum Zweck der Nachsuche ohne Rücksicht auf etwaige Vereinbarungen nach Art. 37 Abs. 5 BayJG Reviergrenzen ohne Zustimmung der Revierinhaber überschreiten, geeignete Langwaffen führen und mit diesen schießen und krankgeschossenes oder verletztes Schalenwild erlegen. 2Ein weiterer brauchbarer Jagdhund oder ein in Ausbildung zur Nachsuche befindlicher Jagdhund dürfen mitgeführt werden. 3Der Nachweis über die Anerkennung ist bei der Nachsuche mitzuführen.
(3) 1Der beauftragende Revierinhaber oder der von diesem hierfür beauftragte Jagdausübende hat den Revierinhaber, in dessen Revier das Schalenwild zur Strecke gekommen ist, unverzüglich zu benachrichtigen und das Schalenwild zu versorgen; Art. 37 Abs. 3 Satz 6 BayJG gilt entsprechend. 2Unbeschadet von Satz 1, von Mitteilungen an andere von der Nachsuche betroffene Revierinhaber oder Auskünften gegenüber Behörden oder Gerichten dürfen die an erfolgten Nachsuchen beteiligten Personen hierüber gegenüber Dritten keine revier- oder personenbezogenen Angaben machen.
(4) Die höhere Jagdbehörde kann auf in Textform gestellten Antrag widerruflich genehmigen, dass ein in einem benachbarten Land nach dessen Vorschriften anerkanntes Nachsuchengespann in Bayern eine Nachsuche weiterführen darf; die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Zu Art. 39 Abs. 1 und 3 BayJG:

§ 21
Brauchbarkeit von Jagdhunden
(1) Ein Jagdhund gilt als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat.
(2) Die Brauchbarkeitsprüfung wird durch die Organe der anerkannten Vereinigungen der Jäger (Art. 51 BayJG, § 32) nach einer von der obersten Jagdbehörde anerkannten Prüfungsordnung durchgeführt, in der auch Bestimmungen über die der Brauchbarkeitsprüfung gleichgestellten Prüfungen getroffen werden können.

Zu Art. 41 Abs. 5 Satz 4 BayJG:

§ 22
Berufsjäger, forstlich Ausgebildete
(1) Berufsjäger ist, wer die vorgeschriebene Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Revierjäger“ oder die Meisterprüfung für den Beruf „Revierjäger“ bestanden oder den Nachweis einer entsprechenden Prüfung nach früherem Recht im Inland erbracht hat.
(2) 1Als forstlich ausgebildet im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 2 BJagdG gelten Personen mit erfolgreichem Abschluß
1.
des Studiums der Forstwissenschaft an einer Universität als Diplom-Forstwirt,
2.
des Studiums im Fachbereich Forstwirtschaft an einer Fachhochschule als Diplom-Ingenieur (FH),
3.
einer Prüfung für den gehobenen oder mittleren Forstdienst für den staatlichen, kommunalen oder privaten Bereich oder
4.
der Ausbildung für staatlich geprüfte Forsttechniker an der Bayerischen Technikerschule für Waldwirtschaft in Lohr a. Main.
2Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037) erworbene forstberufliche Qualifikation begründet keinen Anwendungsfall des § 25 Abs. 2 BJagdG.

Zu Art. 41 Abs. 6 Sätze 2 und 3 BayJG:

§ 23
Dienstabzeichen
(1) 1Das Dienstabzeichen für bestätigte Jagdaufseher besteht aus einem Metallschild mit eingeprägter Kontrollnummer nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster. 2Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des Jagdaufsehers über seine Bestätigung (Art. 41 Abs. 6 Satz 1 BayJG) einzutragen.
(2) 1Das Dienstabzeichen wird dem bestätigten Jagdaufseher für die Dauer der Jagdschutzberechtigung ausgehändigt. 2Der Verlust des Dienstabzeichens ist der ausgebenden Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für bestätigte Jagdaufseher, die gleichzeitig forstschutzberechtigt sind, gilt das für Forstschutzbeauftragte vorgesehene Dienstabzeichen als Dienstabzeichen im Sinn des Art. 41 Abs. 6 Satz 2 BayJG.

Zu Art. 43 Abs. 2 Satz 2 BayJG:

§ 23a
Mißbräuchliche Wildfütterung
(1) Zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Wildfütterung kann die Jagdbehörde die erforderlichen Regelungen im Einzelfall treffen.
(2) 1Mißbräuchlich ist eine Wildfütterung, durch die das Hegeziel (§ 1 Abs. 2 BJagdG) gefährdet wird. 2Eine solche kann im Regelfall angenommen werden, wenn
1.
Futtermittel ausgebracht werden, die nach Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen,
2.
Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert wird; ausgenommen hiervon sind Ablenkungsmaßnahmen für Schwarzwild, oder
3.
Schalenwild in oder im unmittelbar räumlichen Zusammenhang mit Schutzwäldern nach Art. 10 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern (BayRS 7902–1–E) gefüttert und dadurch die Schutzfunktion des Waldes beeinträchtigt oder gefährdet wird.
(3) Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Wild ist verboten.
(4) Art. 43 Abs. 3 und 4 BayJG bleiben unberührt.
§ 24
Wildschadensschätzer
(1) 1Zur Abschätzung der Wild- und Jagdschäden bestellt die Jagdbehörde nach Anhörung der Berufsorganisation der bayerischen Landwirtschaft und des Jagdbeirates Wildschadensschätzer in ausreichender Zahl. 2Als Schätzer für Wild- und Jagdschäden an Forstpflanzen bestellt die Jagdbehörde mindestens einen Forstsachverständigen, der über eine ausreichende forstliche Ausbildung und die notwendige Erfahrung verfügt; Forstbeamte können zu Schätzern nur bestellt werden, wenn und solange freiberufliche Forstsachverständige nicht vorhanden sind. 3Die Bestellung der Schätzer ist jederzeit widerruflich.
(2) Für die ehrenamtliche Tätigkeit der Wildschadensschätzer gelten Art. 20 Abs. 1 und 5, Art. 21 Abs. 1 sowie die Art. 83 bis 85 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
§ 25
Schadensanmeldung, Vorverfahren, Zurückweisungsbescheid
(1) 1Ersatzpflichtige Wild- und Jagdschäden sind bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden (§ 34 BJagdG). 2Schäden an gemeindefreien Grundstücken, die einem Gemeinschaftsjagdrevier angegliedert sind, sind bei der Gemeinde, in der das Gemeinschaftsjagdrevier liegt, im übrigen bei einer der angrenzenden Gemeinden anzumelden. 3Ist die Gemeinde selbst Eigentümerin des beschädigten Grundstücks, hat die Anmeldung bei der Rechtsaufsichtsbehörde zu erfolgen.
(2) 1Wild- und Jagdschäden können gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn das Vorverfahren bei der nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 zuständigen Gemeinde durchgeführt worden ist. 2Ist die Gemeinde selbst Geschädigte oder Ersatzpflichtige oder nimmt der Bürgermeister der Gemeinde die Geschäfte des Jagdvorstands der ersatzpflichtigen Jagdgenossenschaft wahr, führt die Rechtsaufsichtsbehörde das Vorverfahren durch.
(3) 1Verspätet angemeldete Ansprüche auf Ersatz von Wild- oder Jagdschäden und Anträge, die wegen Fehlens eines ersatzfähigen Wild- oder Jagdschadens offensichtlich unbegründet sind, weist die Gemeinde mit schriftlichem Bescheid zurück, falls der Antrag trotz Belehrung aufrechterhalten wird. 2Der Bescheid ist dem Antragsteller zuzustellen.
(4) Das Recht der Beteiligten, Wild- und Jagdschadenssachen ohne Vorverfahren durch Vereinbarung zu regeln, bleibt unberührt.
§ 26
Termin am Schadensort, gütliche Einigung
(1) 1Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig (§ 34 BJagdG) angemeldet, so hat die Gemeinde unverzüglich einen Schätzungstermin am Schadensort anzuberaumen, um auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. 2Zu dem Termin sind der Geschädigte und die Ersatzpflichtigen (§§ 29 ff. BJagdG) mit dem Hinweis zu laden, daß im Fall des Nichterscheinens mit der Ermittlung des Schadens dennoch begonnen werden kann. 3Ein Schätzer ist zu laden, wenn ein Beteiligter dies beantragt, wenn eine gütliche Einigung nicht zu erwarten ist oder wenn andere Gründe es erfordern.
(2) 1Jeder Beteiligte kann in dem Termin beantragen, daß bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgestellt werden soll. 2Dem Antrag ist stattzugeben, sofern nicht bereits feststeht, daß für den vollständigen Verlust der Ernte Ersatz zu leisten ist. 3Wird dem Antrag stattgegeben, so ist der Schaden soweit zu ermitteln, als dies möglich und zur endgültigen Feststellung notwendig ist. 4Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) 1Kommt in dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so sind in der Niederschrift (Absatz 2 Satz 4) neben dem Ersatzberechtigten, dem Ersatzpflichtigen, der Höhe des Schadensersatzes und dem Zeitpunkt der Ersatzleistung auch Art und Umfang des Schadens sowie die vereinbarte Kostentragung anzugeben. 2Die Niederschrift ist von den Beteiligten und dem Vertreter der Gemeinde zu unterzeichnen; eine beglaubigte Abschrift ist den Beteiligten zuzustellen.
§ 27
Schadensfestsetzung, Kosten
(1) 1Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die Gemeinde, falls noch nicht geschehen, unter Hinweis auf die dadurch entstehenden höheren Kosten unverzüglich einen Schätzer beizuziehen. 2Erforderlichenfalls ist ein neuer Termin anzusetzen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist.
(2) 1Der Schätzer hat ein schriftliches Gutachten abzugeben, das folgende Angaben enthalten muß:
1.
die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstücks,
2.
die Wildart, die den Schaden verursacht hat,
3.
den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche,
4.
den Schadensbetrag und eine etwaige Mitverantwortung des Geschädigten.
2Das Gutachten soll auf die Streitpunkte eingehen, die einer gütlichen Einigung entgegenstehen.
(3) 1Auf der Grundlage des Gutachtens erläßt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid, der den Ersatzberechtigten, den Ersatzpflichtigen sowie die Höhe des Schadensersatzes feststellt und eine Bestimmung über die Kostentragung enthält. 2In der Begründung des Vorbescheids sind auch Art und Umfang des entstandenen Schadens festzuhalten. 3Der Vorbescheid ist mit einer Belehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung (§ 29) zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
§ 28
Zwangsvollstreckung
(1) Die Niederschrift über eine gütliche Einigung (§ 26 Abs. 3) ist eine Woche nach Zustellung, der Vorbescheid (§ 27 Abs. 3) vier Wochen nach Zustellung an den Ersatzpflichtigen vollstreckbar, sofern nicht gemäß § 29 Abs. 1 fristgerecht Klage erhoben worden ist.
(2) Für die Zwangsvollstreckung gelten die §§ 724 bis 793 und 803 bis 915 der Zivilprozeßordnung sinngemäß mit der Maßgabe, daß
1.
die vollstreckbare Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt wird, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat,
2.
in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung an die Stelle des Prozeßgerichts das vorbezeichnete Amtsgericht tritt.
§ 29
Gerichtliches Verfahren
(1) 1Ist ein Zurückweisungsbescheid (§ 25 Abs. 3) oder ein Vorbescheid (§ 27 Abs. 3) ergangen, so kann binnen einer Notfrist von vier Wochen seit Zustellung des Bescheids Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden (Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayJG).
(2) 1Bei Erlaß eines Vorbescheids ist die Klage zu richten:
1.
vom Ersatzberechtigten gegen den Ersatzpflichtigen auf Zahlung des verlangten Mehrbetrages,
2.
vom Ersatzpflichtigen gegen den Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheids und anderweitige Entscheidung über den Anspruch oder auf Herabsetzung des festgesetzten Betrages.
2Im Urteil ist zugleich nach billigem Ermessen über die zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens zu entscheiden.
§ 29a
Erhebung von Daten über die Wildschadenssituation
1Die Angehörigen der mit der Erstellung der Gutachten über den Vegetationszustand befaßten Forstbehörden (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 BayJG) sind befugt, fremde Grundstücke zu betreten und die zur Erfassung der Wildschadenssituation notwendigen Erhebungen und Markierungsmaßnahmen durchzuführen. 2Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden.

Zu Art. 49 Abs. 3 BayJG:

§ 30
Jagdberater
(1) 1Der Jagdberater erhält von der Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, einen Dienstausweis nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster. 2Untere Jagdbehörden, die ihren Amtssitz am selben Ort haben, können im gegenseitigen Einvernehmen einen gemeinsamen Jagdberater bestellen.
(2) 1Der Jagdberater ist für die Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, weder zeichnungs- noch vertretungsberechtigt. 2Er ist nicht Angehöriger der Jagdbehörde. 3Im übrigen gelten für die ehrenamtliche Tätigkeit des Jagdberaters die Art. 82 bis 84 und Art. 86 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) 1Der Jagdberater hat an den Sitzungen des Jagdbeirats teilzunehmen. 2Er soll in allen jagdfachlichen und jagdwirtschaftlichen Angelegenheiten gehört werden und hat die Jagdbehörde bei der Behandlung solcher Angelegenheiten beratend zu unterstützen. 3Dem Jagdberater kann die Vorbehandlung jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten übertragen werden.
(4) 1Der Jagdberater hat Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz; für die Fahrkostenerstattung wird er den Beamten der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 gleichgestellt. 2Zur Abgeltung der sonstigen mit seinem Amt verbundenen Aufwendungen und des Zeitaufwandes erhält er außerdem eine monatliche Aufwandsentschädigung, die von der Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, innerhalb folgender Rahmenansätze festgesetzt werden kann:
für Jagdberater der unteren Jagdbehörde zwischen zwischen fünfzig Euro und einhundertfünfzig Euro,
für Jagdberater der höheren Jagdbehörde zwischen zwischen einhundert Euro und zweihundertfünfzig Euro,
für Jagdberater der obersten Jagdbehörde zwischen zwischen zweihundert Euro und vierhundert Euro.
3Die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung bemißt sich im Einzelfall nach den für den Aufwand des Jagdberaters bestimmten Verhältnissen (insbesondere Umfang der Beratungstätigkeit, Größe des Dienstbereiches, Entfernung des Wohnsitzes des Jagdberaters vom Dienstsitz der Jagdbehörde).
(5) Ist der Jagdberater länger als einen Monat in der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert und wird diese inzwischen durch seinen Stellvertreter wahrgenommen, so ist für die Zeit der Vertretung die Aufwandsentschädigung an diesen zu zahlen.

Zu Art. 50 Abs. 6 BayJG:

§ 31
Jagdbeirat
(1) 1Die Mitglieder des Jagdbeirates und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde im Benehmen mit den Fachverbänden bestellt. 2Untere Jagdbehörden, die ihren Amtssitz am selben Ort haben, können im gegenseitigen Einvernehmen einen gemeinsamen Jagdbeirat bilden. 3Die Mitglieder des Jagdbeirates und ihre Stellvertreter werden durch den Vorsitzenden zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) 1Unbeschadet seiner Mitwirkung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG übt der Jagdbeirat eine rein beratende Tätigkeit aus. 2Er hat dabei auf einen gerechten Ausgleich der Interessen aller am Jagdwesen Beteiligten hinzuwirken. 3Die Jagdbehörde soll den Jagdbeirat vor allen wesentlichen Entscheidungen hören.
(3) 1Sitzungen des Jagdbeirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf schriftliches Verlangen von mindestens drei, beim Jagdbeirat der höheren Jagdbehörde von mindestens vier und beim Jagdbeirat der obersten Jagdbehörde von mindestens sechs Mitgliedern einberufen; der Jagdberater ist zu jeder Sitzung zu laden. 2Die Sitzungen sind nicht öffentlich; der Jagdbeirat kann die Öffentlichkeit beschränkt oder allgemein zulassen. 3Der Jagdbeirat faßt seine Empfehlungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Jagdbehörde zu verwahren ist. 5In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende eine Entscheidung des Jagdbeirates im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Einberufung einer Sitzung herbeiführen.
(4) 1Die Mitglieder des Jagdbeirats haben Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenerstattung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz; für die Fahrkostenerstattung werden sie den Beamten der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 gleichgestellt. 2Die Aufwandsentschädigung wird von der Jagdbehörde festgesetzt, bei der der Jagdbeirat gebildet ist.

Zu Art. 51 BayJG:

§ 32
Vereinigungen der Jäger
(1) 1Eine Vereinigung von Jägern ist als mitwirkungsberechtigte Vereinigung im Sinn von § 37 Abs. 2 BJagdG anzuerkennen, wenn sie nachweislich
1.
mehr als die Hälfte der in Bayern wohnhaften Inhaber eines Jahresjagdscheines zu Mitgliedern hat,
2.
eine Organisation auf Kreis-, Regierungsbezirks- und Landesebene besitzt und
3.
für die Mitwirkung nach § 37 Abs. 2 BJagdG in jedem Regierungsbezirk einen Ausschuß gebildet hat, dem drei Inhaber von Inländerjahresjagdscheinen angehören, von denen einer die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben muß.
2Die Anerkennung und ihre Rücknahme oder ihr Widerruf werden durch die oberste Jagdbehörde ausgesprochen.
(2) Die Mitwirkung nach § 37 Abs. 2 BJagdG besteht darin, daß der Ausschuß (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3)
1.
Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, wenn die Jagdbehörde von Amts wegen einen Jagdschein nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG versagen oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 4 BJagdG entziehen will oder wenn Gegenstände nach den Vorschriften der §§ 22 bis 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden sollen,
2.
bei der Jagdbehörde beantragen kann, daß wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) ein Jagdschein versagt oder entzogen oder ein Gegenstand eingezogen wird.
(3) Die Jagdbehörde leitet dem Ausschuß unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften die zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungsbefugnis notwendigen Informationen zu.
(4) Die Kosten für die Bildung und die Tätigkeit der Ausschüsse trägt die nach Absatz 1 anerkannte Vereinigung.

Zu Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG:

§ 33
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 15 BayJG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 die Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern unter Verwendung bleihaltiger Schrote durchführt,
2.
entgegen
a)
§ 12a Lebendfangfallen verwendet, die die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, insbesondere den festgelegten Fallentypen und Mindestgrößen nicht entsprechen oder nicht behördlich zugelassen sind, oder Lebendfangfallen nicht kontrolliert,
b)
§ 12b Totfangfallen verwendet, die nicht dem festgelegten Fallentyp (Fangeisen mit zwei Halbrundbügeln und einer oder zwei Spannfedern – Auslösung auf Zug – ) und den vorgeschriebenen Mindestklemmkräften entsprechen oder nicht behördlich zugelassen sind, oder Totfangfallen nicht kontrolliert,
c)
§ 12c die Verwendung von Schlagfallen nicht vorher der Jagdbehörde anzeigt,
d)
§ 12d Fangeisen ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen verwendet,
e)
§ 12e Abs. 1 und 3 Fangeisen ohne das vorgeschriebene Kennzeichen zur Feststellung der Herkunft der Falle verwendet oder Besitzveränderungen nicht unverzüglich der Prüfstelle mitteilt,
3.
entgegen § 16 Abs. 2 die Streckenliste nicht ordnungsgemäß führt oder fristgemäß vorlegt oder einer vollziehbaren Anordnung zur Vorlage der Streckenliste oder zur Erstattung von Zwischenmeldungen nicht nachkommt, soweit die Tat nicht nach Art. 56 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b BayJG mit Geldbuße bedroht ist,
4.
entgegen § 16 Abs. 4 Sätze 3 und 4 den Kopfschmuck des in seinem Jagdrevier erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes nicht bei der öffentlichen Hegeschau vorlegt,
5.
entgegen § 17 Abs. 1 Rotwild außerhalb von Rotwildgebieten oder Wildgehegen hegt oder aussetzt,
6.
entgegen § 20 eine der dort genannten Tierarten ohne Genehmigung aussetzt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
8.
entgegen § 23a Abs. 3 verbotene Futtermittel an Wild verfüttert.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1983 in Kraft.
München, den 1. März 1983
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Dr. Hans Eisenmann, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 1)
Anlage 1
Satzung der Jagdgenossenschaft ……………
§ 1
Name und Sitz der Jagdgenossenschaft
1Die Jagdgenossenschaft des Gemeinschaftsjagdreviers ………………………………… ist nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft …………………………………………………………………………“ und hat ihren Sitz in ………………………………………………………
§ 2
Gemeinschaftsjagdrevier
(1) Das Gemeinschaftsjagdrevier umfaßt gemäß § 8 BJagdG mit Ausnahme der Eigenjagdreviere alle Grundflächen
der Stadt/Gemeinde ……………………………………………………
der abgesonderten Gemarkung ………………………………
gemäß dem von der unteren Jagdbehörde genehmigten Teilungsbeschluß der Jagdgenossenschaft …………………
der Gemarkung(en) ……………………………………………………
der Stadt/der Gemeinde ……………………………………………
zuzüglich der angegliederten und abzüglich der abgetrennten Grundflächen.
(2) Das Gemeinschaftsjagdrevier wird begrenzt durch
………………………………………………………………………………
(Grenzbeschreibung)
§ 3
Mitglieder der Jagdgenossenschaft
(1) 1Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer oder Nutznießer – jedoch nicht die Pächter – der Grundflächen, die das Gemeinschaftsjagdrevier bilden. 2Eigentümer von Grundflächen des Gemeinschaftsjagdreviers, auf denen die Jagd ruht oder aus anderen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden darf, gehören gemäß § 9 Abs. 1 BJagdG insoweit der Jagdgenossenschaft nicht an.
(2) 1Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer oder Nutznießer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen werden. 2Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorsteher alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen (Grundbuchauszüge, Urkundenabschriften etc.) unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. 3Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher nachzuweisen. 4Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht in ………………….. bei ……………………………………………………………………… offen.
§ 4
Aufgaben der Jagdgenossenschaft
1Die Jagdgenossenschaft verwaltet unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit alle Angelegenheiten, die sich aus dem Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben. 2Sie hat insbesondere die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu nutzen und für die Lebensgrundlagen des Wildes in angemessenem Umfang und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu sorgen. 3Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 BJagdG der Ersatz des Wildschadens, der an den zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Grundstücken entsteht.
§ 5
Organe der Jagdgenossenschaft
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind
1.
die Versammlung der Jagdgenossen,
2.
der Jagdvorstand,
3.
der Jagdvorsteher.
§ 6
Versammlung der Jagdgenossen
(1) 1Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt die Satzung und deren Änderungen. 2Sie wählt
a)
den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und dessen Stellvertreter,
b)
zwei Beisitzer,
c)
einen Schriftführer,
d)
einen Kassenführer,
e)
zwei Rechnungsprüfer.
(2) 1Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt weiterhin über
a)
den Haushaltsplan,
b)
die Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers,
c)
die Abrundung, Zusammenlegung und Teilung des Gemeinschaftsjagdreviers,
d)
den Erwerb oder die Anpachtung von Grundflächen für Maßnahmen der Reviergestaltung oder Äsungsverbesserung,
e)
die Art der Jagdnutzung des Gemeinschaftsjagdreviers,
f)
die Art der Verpachtung und über die Pachtbedingungen,
g)
die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung,
h)
die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge,
i)
die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des Gemeinschaftsjagdreviers und zur Erteilung von Jagderlaubnisscheinen auf Dauer,
j)
die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung und den Zeitpunkt seiner Ausschüttung,
k)
die Anstellung eines Berufsjägers oder bestätigten Jagdaufsehers,
l)
die Erhebung von Umlagen zum Ausgleich des Haushaltsplans,
m)
die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen, des Jagdvorstandes gemäß § 9 Abs. 8 Satz 2 dieser Satzung,
n)
die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Jagdvorstandes, den Schriftführer, den Kassenführer und die Rechnungsprüfer.
2Die Versammlung der Jagdgenossen darf die Entscheidung hierüber weder auf den Jagdvorstand noch auf den Jagdvorsteher übertragen.
(3) 1Die Versammlung der Jagdgenossen kann den Jagdvorstand ermächtigen, die Führung der Kassengeschäfte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Stadt-/Gemeindekasse ………………………………………… zu übertragen. 2Mit dem Wirksamwerden des Vertrages entfällt die Wahl eines Kassenführers.
§ 7
Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen
(1) 1Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Jagdvorsteher wenigstens einmal im Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 2) einzuberufen. 2Der Jagdvorsteher muß die Versammlung der Jagdgenossen auch einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Jagdgenossen oder der Jagdvorstand die Einberufung bei ihm schriftlich unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Angelegenheiten beantragt oder wenn die Jagdbehörde dies aufsichtlich anordnet.
(2) 1Die Versammlung der Jagdgenossen soll am Sitz der Jagdgenossenschaft stattfinden. 2Sie ist nicht öffentlich, ausgenommen die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. 3Der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit gestatten. 4Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(3) 1Die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen ergeht durch Bekanntmachung (§ 15). 2Sie muß mindestens eine Woche vorher erfolgen und Angaben über den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten.
(4) 1Den Vorsitz in der Versammlung der Jagdgenossen führt der Jagdvorsteher. 2Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten, insbesondere zur Leitung einer öffentlichen Versteigerung, kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.
(5) Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ können Beschlüsse nach § 6 nicht gefaßt werden.
(6) Über die Versammlung der Jagdgenossen ist die Jagdbehörde rechtzeitig zu unterrichten.
§ 8
Beschlußfassung der Versammlung der Jagdgenossen, Wahl
(1) 1Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen bedürfen gemäß § 9 Abs. 3 BJagdG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Grundfläche. 2Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Stimmenmehrheit mitgezählt. 3Miteigentümer und Gesamthandseigentümer eines zum Gemeinschaftsjagdrevier gehörenden Grundstücks haben zusammen nur eine Stimme und können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; der abstimmende Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer gilt als Vertreter der anderen Mitberechtigten.
(2) 1Beschlüsse nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. g, h und i sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln zu fassen. 2Das gleiche gilt für sonstige Beschlüsse, wenn ihr Zustandekommen nach Absatz 1 Satz 1 nicht einwandfrei festgestellt werden kann. 3Der Jagdvorstand hat die Unterlagen der schriftlichen Abstimmungen mindestens ein Jahr lang, im Fall der Beanstandung oder Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens aufzubewahren.
(3) 1Bei der Beschlußfassung der Jagdgenossenschaft kann sich jeder Jagdgenosse durch seinen Ehegatten, durch einen volljährigen Verwandten in gerader Linie, durch eine in seinem Dienst ständig beschäftigte volljährige Person oder durch einen bevollmächtigten volljährigen, derselben Jagdgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen vertreten lassen. 2Für die Erteilung der Vollmacht an einen Jagdgenossen ist die schriftliche Form erforderlich. 3Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens einen Jagdgenossen vertreten. 4Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte.
(4) 1Über den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Aus ihr muß insbesondere hervorgehen, wieviele Jagdgenossen anwesend oder vertreten waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde, ferner der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse unter Angabe der Mehrheit nach Kopfzahl und Fläche, mit der sie gefaßt wurden. 3Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 4Die Jagdbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen zu unterrichten.
(5) Ein Jagdgenosse kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob die Nutzung der Jagd ihm oder dem vertretenen Jagdgenossen überlassen werden soll.
(6) 1Die Vorschriften der Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für die von der Versammlung der Jagdgenossen durchzuführenden Wahlen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) – entsprechend mit der Maßgabe, daß die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen entscheidet*) –. 2Wahlen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a und b sind schriftlich unter Verwendung von Stimmzetteln durchzuführen.

*) [Amtl. Anm.:] Trifft nur zu, falls die Jagdgenossenschaft satzungsmäßig so beschließt.
§ 9
Vorstand der Jagdgenossenschaft
(1) 1Der Jagdvorstand besteht aus dem Jagdvorsteher, seinem Stellvertreter und zwei Beisitzern. 2Die Beisitzer können auch die Funktion des Schriftführers und des Kassenführers übernehmen.
(2) Wählbar für den Jagdvorstand ist jeder Jagdgenosse, der volljährig und geschäftsfähig ist; ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren Vertreter wählbar.
(3) 1Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von fünf Geschäftsjahren (§ 14 Abs. 2) gewählt. 2Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, daß im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. 3Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Versammlung der Jagdgenossen stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist.
(4) Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
(5) 1Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb angemessener Frist, spätestens in der nächsten Versammlung der Jagdgenossen, eine Ersatzwahl vorzunehmen. 2In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein anderer Funktionsträger vorzeitig ausscheidet.
(6) 1Der Jagdvorstand faßt Beschluß über den Abschußplanvorschlag, den der Revierinhaber zur Herstellung des Einvernehmens nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG vorgelegt hat. 2Er befaßt sich außerdem mit der Empfehlung der Hegegemeinschaft oder des Vorsitzenden der Hegegemeinschaft zur Abschußplanung (Art. 13 Abs. 2 und 5 BayJG). 3Die Versammlung der Jagdgenossen kann dem Jagdvorstand unter Beachtung des § 6 Abs. 2 Satz 2 weitere Aufgaben übertragen.
(7) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(8) 1In Angelegenheiten, die an sich der Beschlußfassung durch die Versammlung der Jagdgenossen unterliegen, entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. 2In diesen Fällen hat der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Versammlung der Jagdgenossen einzuholen. 3Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind.
(9) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.
§ 10
Sitzungen des Jagdvorstandes
(1) 1Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf zusammen. 2Er muß einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes dies schriftlich beantragt.
(2) 1Der Jagdvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 2Der Jagdvorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jagdvorstehers.
(3) 1Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. 2Der Schriftführer und der Kassenführer sollen, auch wenn sie nicht dem Jagdvorstand angehören, an dessen Sitzungen teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen. 3Der Jagdbehörde ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(4) Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmern der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11
Jagdvorsteher
(1) 1Der Jagdvorsteher führt die Geschäfte der Jagdgenossenschaft. 2Er hat die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes vorzubereiten und durchzuführen. 3Insbesondere obliegt ihm
a)
die Aufstellung des Haushaltsplanes und dessen Einhaltung bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel nach § 14 Abs. 1 Nr. 2,
b)
die Anfertigung der Jahresrechnung (Kassenbericht),
c)
die Überwachung der Schrift- und Kassenführung,
d)
die Aufstellung des Verteilungsplanes für die Auszahlung des Reinertrages an die einzelnen Jagdgenossen,
e)
die Feststellung der Höhe der Umlagen für die einzelnen Mitglieder.
4Die Versammlung der Jagdgenossen kann diese Aufgaben dem Jagdvorstand übertragen.
(2) 1Der Jagdvorsteher vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2Seine Vertretungsmacht ist auf die Durchführung der gesetzmäßig und ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen und des Jagdvorstandes beschränkt.
§ 12
Kassenführer
(1) Der Kassenführer muß gut beleumundet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse müssen geordnet sein.
(2) Der Kassenführer ist dem Jagdvorsteher, der sich laufend über den Zustand und die Führung der Genossenschaftskasse zu unterrichten und das Recht wie die Pflicht zu unvermuteten Kassenprüfungen hat, für die ordnungsgemäße Führung der Genossenschaftskasse verantwortlich.
(3) Kassenführer kann nicht sein, wer zur Erteilung von Kassenanordnungen befugt ist.
§ 13
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) 1Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf, wenn der Umfang der Geschäfts- und Wirtschaftsführung dies erfordert. 2Übt die Jagdgenossenschaft die Jagd für eigene Rechnung aus, so ist ein Haushaltsplan aufzustellen. 3Der Haushaltsplan muß ausgeglichen sein.
(2) 1Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung (Kassenbericht) zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Versammlung der Jagdgenossen zur Entlastung des Jagdvorstandes und des Kassenführers vorzulegen ist. 2Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Haushalts- und Kassenführung, so wird dem Jagdvorstand und dem Kassenführer Entlastung erst erteilt, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind.
(3) 1Die Rechnungsprüfer werden für die gleiche Amtszeit wie der Jagdvorstand gewählt; § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 2Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand angehört oder zu einem Mitglied des Jagdvorstandes in einer Beziehung der in § 9 Abs. 7 bezeichneten Art steht.
§ 14
Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung
(1) Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze:
1.
Die Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Jagdgenossenschaft sind vom Jagdvorsteher zu unterzeichnen. Sie sind hinsichtlich der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Angaben in den Kassenanordnungen von einem weiteren Mitglied des Jagdvorstandes gegenzuzeichnen.
2.
Für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und gegebenenfalls nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung wird durch den Kassenführer ein Kassenbuch geführt, das nach Einnahmen, Ausgaben, Verwahrungen, Vorschüssen, Geldbestand und -anlagen zu gliedern ist. Das Kassenbuch dient zusammen mit den entsprechenden Belegen als Rechnungslegungsbuch. Diese Unterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
3.
Der Kassenführer hat dafür zu sorgen, daß die Einnahmen der Jagdgenossenschaft rechtzeitig eingehen und die Auszahlungen ordnungsgemäß geleistet werden. Außenstände sind durch ihn anzumahnen und nach fruchtlosem Ablauf der hierbei gesetzten Zahlungsfrist dem Jagdvorsteher zur zwangsweisen Beitreibung zu melden.
4.
Der Barbestand der Kasse ist möglichst gering zu halten. Entbehrliche Barbestände sind unverzüglich auf ein Konto bei einem Kreditinstitut einzuzahlen und dort bestverzinslich anzulegen.
5.
Kassenfehlbeträge sind vom Kassenführer zu ersetzen; der Ersatz ist im Kassenbuch festzuhalten. Kassenüberschüsse sind als sonstige Einnahmen zu buchen. Bis zur Aufklärung ist der Kassenfehlbetrag als Vorschuß und der Kassenüberschuß als Verwahrung nachzuweisen.
(2) Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinn des § 11 Abs. 4 BJagdG.
(3) 1Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. 2Durch den Beschluß über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch der Jagdgenossen, die dem Beschluß nicht zugestimmt haben, auf Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG nicht berührt. 3Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Reinertrag der Jagdnutzung an ihre Mitglieder auszuschütten, so erlischt der Anspruch eines Jagdgenossen auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung, falls er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verteilungsplans schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstehers mit den zur Auszahlung erforderlichen Angaben geltend gemacht wird.
(4) Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist.
§ 15
Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft
1Für die Jagdgenossen bestimmte Bekanntmachungen werden im Bereich der Jagdgenossenschaft in ortsüblicher Weise vorgenommen. 2Für die Öffentlichkeit bestimmte Bekanntmachungen werden in einer am Sitz der Jagdgenossenschaft verbreiteten Tageszeitung veröffentlicht.
§ 16
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) 1Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom ………………… in der Fassung der Änderungen vom ………………………………außer Kraft.
(2) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorstehers, der in der Versammlung der Jagdgenossen vom ……………………………… gewählt wurde, endet mit dem 31. März 19..; § 9 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) 1Der erste Haushaltsplan nach § 13 Abs. 1 ist gegebenenfalls für das Geschäftsjahr 19../.. aufzustellen; die erste Rechnungsprüfung nach den Vorschriften dieser Satzung ist für das Geschäftsjahr 19../.. vorzunehmen. 2Vorstehende Satzung ist in der Versammlung der Jagdgenossen vom……………beschlossen worden. 3……………, den ………………
……………Jagdvorsteher…………
. 4Vorstehende Satzung ist genehmigungsfrei.
Anlage 2 (zu § 10)
Anlage 2
Zur Kennzeichnung von Wildschutzgebieten und geschützten Wildbiotopen dient ein auf der Spitze stehendes grün umrandetes gleichschenkeliges Dreieck mit der Bezeichnung „Wildschutzgebiet“ und dem abgebildeten Tier- und Biotopsymbol in schwarzer Farbe auf weißem Grund.Muster Kennzeichnung von Waldschutzgebieten und geschützen Wildbiotopen
Muster für Zusatzschilder
(Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG):
Auf Grund Rechtsverordnung vom ……………(ABl ………) ist das Verlassen der öffentlichen Wege in der Zeit vom ………………bis…………… nicht gestattet.
Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden. ………………………
(Kreisverwaltungsbehörde)
Anlage 3 (zu § 17 Abs. 1)
Anlage 3
Rotwildgebiete
Die Rotwildgebiete werden von nachstehend aufgeführten, zu ihnen gehörenden Jagdrevieren begrenzt, soweit in der Beschreibung des Grenzverlaufs nichts anderes bestimmt ist.
1.
Rotwildgebiet Oberbayern (Hochgebirge)
a)
Teilgebiet Ost
Staatsgrenze im Süden und Osten bis zum Schnittpunkt mit der Bundesautobahn A 8 Salzburg-München, weiter entlang der Autobahn nach Westen bis zum Schnittpunkt mit der östlichen Grenze des GJR Umratshausen Süd, von dort entlang der südlichen Grenze des GJR Umratshausen Süd bis zum Stoßpunkt mit dem GJR Frasdorf Süd, von dort in südlicher Richtung entlang der Grenze des GJR Frasdorf Süd bis zum Stoßpunkt mit dem StJR Frasdorf-Aschau-Sachrang (Revierteil Schwarzenberg), von dort nach Süden entlang der gemeinsamen Grenze mit dem EJR Cramer-Klett bis zum Stoßpunkt mit dem EJR Feichteck, von dort entlang der Westgrenze des EJR Feichteck bis zum Stoßpunkt mit der Staatsgrenze.
b)
Teilgebiet West
Staatsgrenze Richtung Osten bis zum Auftreffen auf die Westgrenze des GJR Nußdorf a. Inn, von dort nach Norden entlang der westlichen Grenze des GJR Nußdorf a. Inn, des GJR Neubeuern und des EJR Totenwöhr bis zum Schnittpunkt mit der Bundesautobahn A 8 Salzburg-München, von dort entlang der Autobahn nach Westen bis zur Autobahnanschlussstelle Bad Aibling, dann nach Süden entlang der Straße nach Bad Feilnbach bis zur Nordgrenze des GJR Bad Feilnbach, GJR Bad Feilnbach, Hundham, Wörnsmühl, Hausham, Gmund a. Tegernsee, Dürnbach, Waakirchen, Reichersbeuern, Greiling, Gaißach, Wackersberg, Oberfischbach, Bad Heilbrunn, Bichl, weiter entlang der westlichen Landkreisgrenze Bad Tölz-Wolfratshausen nach Süden – mit Ausnahme des EJR Kloster Benediktbeuern – bis zur Loisach bei Großweil/Unterau, dann entlang der Loisach nach Westen bis zur Loisachbrücke bei Achrain, weiter entlang der Staatsstraße 2062 nach Westen bis Saulgrub, dann nordwestlich entlang der Bundesstraße 23 bis zur Echelsbacher Brücke, weiter nach Westen entlang der Verbindungsstraße nach Steingaden, weiter nach Westen entlang der Staatsstraße 2059 bis zur Regierungsbezirksgrenze im Westen.
2.
Rotwildgebiet Oberbayern (Isarauen)
Ab der Westseite der alten Isarbrücke in Freising (Korbinianbrücke) nach Norden entlang der Bahnlinie bis Marzling, von da weiter entlang der Gemeindeverbindungsstraße Marzling über Rudlfing, Hangenham, Asenkofen, Windham, Ober- und Niederhummel bis Grünseiboldsdorf, weiter entlang der natürlichen Hangkante (Isartalrand) nach Moosburg bis zum Ortsteil Oberreit an der Bundesstraße 11, von hier entlang des Amper-Überführungskanals nach Osten in Richtung Isarauen bis zur Kanalbrücke, die Kanalbrücke querend, dann weiter entlang am Isarauenrand östlich der Stadtbebauung von Moosburg bis zum Stoßpunkt Bundesstraße 11/Isarbrücke Moosburg, weiter entlang der Bundesstraße 11 in Richtung Osten bis zum Stoßpunkt mit den Staatsstraßen 2054 und 2085, weiter entlang der Staatsstraße 2085 bis zur Landkreisgrenze Freising/Erding, weiter entlang der Landkreisgrenze Richtung Südwesten bis zum Schnittpunkt der Landkreisgrenze Freising/Erding mit dem Sempt-Flutkanal, entlang des Sempt-Flutkanals Richtung Süden bis zum Schnittpunkt mit dem Schutzzaun der Bundesautobahn A 92 München-Deggendorf, weiter entlang dem Autobahnschutzzaun (Westseite) Richtung Freising bis zum Schnittpunkt der Bundesautobahn A 92 München-Deggendorf mit der Gemeindeverbindungsstraße Freising-Hallbergmoos (alt), weiter entlang der Gemeindeverbindungsstraße bis zur Abzäunung des Flughafens München Franz-Josef-Strauß, an der Westseite der Flughafeneinzäunung weiter in Richtung Hallbergmoos bis zur Verbindungsstraße Hallbergmoos-Birkeneck, auf dieser weiter bis zur Landkreisgrenze Freising/Erding, weiter entlang der Landkreisgrenze Richtung Süden, die Kreisstraße ED 7 querend, EJR Zengermoos, GJR Zen-germoos-Moosinning, GJR Ismaning Bogen III, EJR Karlshof, weiter entlang der Freisinger Straße (Bundesstraße 388) von der Brücke über den Schörgenbach bis zur Einmündung in die Bundesstraße 471, weiter entlang der Bundesstraße 471 bis zum Garchinger Mühlbach, den Garchinger Mühlbach entlang nach Norden bis zum Ausfluss des Wiesäckernbaches, den Wiesäckernbach entlang in nördlicher Richtung bis zur Grenze des Max-Planck-Instituts, weiter an der Bebauungsgrenze des Max-Planck-Instituts nach Osten und nach Norden bis zur Landkreisgrenze Freising, entlang der Landkreisgrenze Freising (= Gemarkungsgrenze Dietersheim) nach Westen bis zur Bundesstraße 11, weiter entlang der Bundesstraße 11 in nördlicher Richtung bis zur alten Isarbrücke in Freising (Korbinianbrücke).
3.
Rotwildgebiet Schwaben
Staatsgrenze im Süden, entlang der Regierungsbezirksgrenze im Osten bis zum Schnittpunkt der Regierungsbezirksgrenze mit dem Westufer des Premer Lechsees, GJR Lechbruck Bogen II, Roßhaupten, Seeg, Lengenwang, Leuterschach, Oberthingau, entlang der Ostgrenze des GJR Unterthingau Bogen I weiter entlang der Westgrenze des GJR Unterthingau Bogen II bis zum Stoßpunkt mit der Bundesstraße 12, entlang der Bundesstraße 12 in westlicher Richtung bis zur Stadtgrenze Kempten, entlang des Ostverlaufs der Stadtgrenze Kempten bis zum Stoßpunkt mit der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Ulm-Füssen, entlang der Bundesautobahn A 7 Würzburg-Ulm-Füssen Richtung Südosten bis zum Stoßpunkt mit der nördlichen Grenze des GJR Mittelberg Bogen VI, GJR Mittelberg Bogen VI und V, Wertach Bogen I, Vorderburg, Untermaiselstein, EJR Stadt Immenstadt, GJR Bühl-Nord, Thalkirchdorf-Nord, Oberstaufen Buchenegg/Prodel, Aach, Staatsgrenze nach Österreich.
4.
Rotwildgebiet Bayerischer Wald
Staatsgrenze im Norden und Osten, ferner Südgrenze des StJR Forstamt Neureichenau, GJR Vorderfreundorf, Fürholz, Rehberg, Hinterschmiding, StJR Forstamt Freyung (Distrikt VII Mitterling), EJR Kreuzberg, GJR Kreuzberg, Schönbrunn am Lusen, Neuschönau, St. Oswald, StJR der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald, StJR Forstamt Regen (Distrikt XI Ochsenkopf, Distrikt X Flanitzhänge), GJR Frauenau-Dreikegelleben, Bärnzell Bogen I, Frauenau-Flanitz, Lindberg, StJR der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald (bis zur Staatsgrenze Grenzstein Nr. 3/4).
5.
Rotwildgebiet Oberpfalz Süd
Entlang der westlichen Grenze des EJR Köfering (Stadt Amberg) bis zum Stoßpunkt mit der Bundesautobahn A 6 Nürnberg-Amberg-Waidhaus, weiter entlang der Bundesautobahn A 6 in östlicher Richtung bis zum Stoßpunkt der nördlichen Grenze des GJR Theuern mit der Anschlußstelle Amberg-Süd, weiter entlang der Staatsstraße 2165 in südlicher Richtung bis zum Stoßpunkt mit der östlichen Grenze des GJR Wolfsbach, GJR Wolfsbach, Thanheim, Haselbach, Neukirchen, Naabeck, EJR Rasel-Naabeck, GJR Wiefelsdorf, Bubach a. d. Naab, Münchshofen, Premberg, Pottenstetten, Lanzenried, Schmidmühlen, EJR Truppenübungsplatz Hohenfels, GJR Adertshausen-Hohenburg, Berghausen, Mendorferbuch, Garsdorf Bogen II und I, StJR Forstamt Amberg (Distrikt II Hirschwalder Forst).
6.
Rotwildgebiet Oberpfalz Nord und Veldensteiner Forst
GJR Pullenreuth, Hohenhard, EJR Friedenfels I, GJR Helmbrechts-Poppenreuth, EJR Friedenfels II, EJR der Stadt Augsburg, GJR Fuchsmühl, Muckenthal-Kornthan, EJR Reuth bei Erbendorf, GJR Reuth bei Erbendorf, Krummennaab, Wildenreuth, EJR Wildenreuth, StJR Forstamt Pressath (Distrikt III Kohlhütte), GJR Schwand, Hammerles (Ostgrenze), StJR Forstamt Weiden (Distrikte III Einsiedel und IV Höllerangen – ohne Standortübungsplatz Weiden –), GJR Neunkirchen, Weiherhammer-Trippach, Etzenricht, EJR Etzenricht-Rast, StJR Forstamt Weiden (Distrikt XIV Sulzschlag), EJR Oberwildenau-Forsthof, GJR Neudorf b. Luhe, Holzhammer, Schnaittenbach-Forst, StJR Forstamt Schnaittenbach (Distrikt I Höllberg), GJR Ehenfeld-Ost, Massenricht, Thansüß Bogen I, Freihung, Seugast-West, Gressenwöhr Bogen I, EJR Truppenübungsplatz Grafenwöhr, EJR Heringnohe, GJR Sigl, Sigras Bogen II, Kürmreuth, Gaißach, StJR Forstamt Sulzbach-Rosenberg (Distrikt XI Würze, soweit der Verwaltungsjagd zugehörig), GJR Krottensee, Neuhaus a.d. Pegnitz, Pfaffenhofen, Viehhofen, Plech Bogen I, weiter entlang der Bundesautobahn A 9 Nürnberg-Berlin in nördlicher Richtung bis zum Stoßpunkt mit dem StJR Veldensteiner Forst, weiter entlang der Nordgrenze des StJR Veldensteiner Forst bis zum Stoßpunkt mit der Grenze des GJR Pegnitz IX, GJR Pegnitz IX, Nasnitz, Michelfeld, Degelsdorf Bogen I, Neuzirkendorf Bogen I, III und II, Kirchenthumbach Bogen II und I, StJR Forstamt Pressath (Distrikt X Unterwald), GJR Eschenbach Bogen I und II, Grafenwöhr, Gmünd, EJR Schwarzenbach-Pechhof, GJR Schwarzenbach, Hammerles (Westgrenze), Riggau Bogen IV und II, Pressath Bogen II, Weihersberg, Kastl Bogen II und I, StJR Forstamt Pressath (Distrikt VII Brand), GJR Atzmannsberg, Guttenberg, Zwergau Bogen I und II, EJR Trevesenhammer, GJR Trevesen, StJR Forstamt Kemnath (Distrikt I Nördlicher Steinwald).
7.
Rotwildgebiet Fichtelgebirge
GJR Benk, Schwarzenbach/Saale-Hallerstein, StJR Forstamt Rehau, StJR Forstamt Selb (Kornberg-Mitte), StJR Forstamt Selb, GJR Niederlamitz, StJR Forstamt Rehau, StJR Forstamt Weißenstadt (Hallersteiner Wald), GJR Kirchenlamitz Bogen I, StJR Forstamt Weißenstadt, GJR Reicholdsgrün Bogen III und I, GJR Grub, Grün, Vierst-Kühlgrün, StJR Wunsiedel-Zeitelmoos, GJR Hildenbach, Franken, Tröstau-Leupoldsdorf, Tröstau-Grötschenreuth, StJR Forstamt Weißenstadt, StJR Forstamt Kemnath (Castellwald), EJR Forst-Ebnath AG I, GJR Langentheilen, EJR Dechantsees, EJR Forst-Ebnath AG II, GJR Ebnath, StJR Forstamt Kemnath, GJR Lenau Bogen I, Punreuth, Ahornberg, Lienlas, Kirchenpingarten, StJR Forstamt Fichtelberg, GJR Mengersreuth, Görschnitz, Untersteinach, Nemmersdorf, Brandholz, Escherlich, Bärnreuth, Metzlersreuth West und Ost, Gefrees Bogen II, Kornbach, Walpenreuth-Großenau, Zell, EJR Stadtwald Münchberg, StJR Forstamt Weißenstadt, GJR Sparneck.
8.
Rotwildgebiet Haßberge
GJR Merkershausen, Althausen, Aub, Untereßfeld, Obereßfeld, EJR Sulzdorf a. d. Lederhecke-Roteberge, GJR Sulzdorf a. d. Lederhecke, Bundorf, Kimmelsbach, Schweinshaupten-Stöckach-Walchenfeld, EJR Manau-Bettenburg (ohne Gemarkung Erlsdorf), GJR Hofheim i. Ufr. (Gemarkungsteil Eichelsdorf), Reckertshausen, Friesenhausen, Happertshausen, Nassach, Birnfeld, EJR Wetzhausen, GJR Mailes, Oberlauringen, Leinach, Sulzfeld, Sulzfeld-Höhberg.
9.
Rotwildgebiet Spessart/Rhön
GJR Fladungen-Brüchs (Westgrenze), Oberfladungen, Leubach, Landesgrenze Thüringen, GJR Eußenhausen, Stockheim Bogen II, Ostheim v. d. Rhön Süd-Ost und Süd-West, EJR Ostheim v. d. Rhön-Stadtwald, GJR Oberwaldbehrungen, EJR Unterelsbach, GJR Unterelsbach, EJR Simonshof, GJR Reyersbach, Rödles-Braidbach, Lebenhan, StJR Forstamt Bad Neustadt a. d. Saale (Distrikt VII Rindberg), GJR Leutershausen-Querbachshof, Hohenroth, StJR Forstamt Steinach a. d. Saale (Distrikt VIII Palmsberg), GJR Unterebersbach, Fränkische Saale, GJR Roth-Nickersfelden, Steinach-Hohn, StJR Forstamt Steinach a. d. Saale (Distrikt XVIII Saugraben, Distrikte XVII und XVIII Klauswald-Nord), GJR Frauenroth, Burkardroth, Zahlbach, Lauter b. Bad Kissingen-Katzenbach, StJR Forstamt Bad Kissingen (Distrikt X Kohlberg), GJR Oberthulba (nördlich der Thulba), Reith, Frankenbrunn, Hetzlos, Schwärzelbach, Völkersleier, Dittlofsroda, Gräfendorf, Fränkische Saale, Main, GJR Rothenfels, EJR Rothenfels, EJR Neustadt-Hundshütte, EJR Neustadt a. Main II, EJR Neustadt-Löwenstein, weiter entlang der Südostgrenze der StJRe der Forstämter Lohr a. Main und Rothenbuch, weiter entlang der Ostgrenze der StJRe der Forstämter Rothenbuch und Marktheidenfeld, GJR Bischbrunn, weiter entlang der Bundesautobahn A 3 Frankfurt-Würzburg in südöstlicher Richtung bis zum Stoßpunkt mit der nördlichen Grenze des EJR Marktheidenfeld-Michelrieth, EJR Marktheidenfeld-Michelrieth, GJR Marktheidenfeld-Michelrieth, EJR Schollbrunn II, EJR Schollbrunn-Kirchelhof, GJR Breitenbrunn, EJR Faulbach, GJR Faulbach, EJR Stadtprozelten, weiter entlang des Main in südwestlicher Richtung bis Freudenberg, GJR Kirschfurt, EJR Theresienhof, EJR Kirschfurt des Fürsten zu Löwenstein-Wertheim-Freudenberg, EJR Röllbach, GJR Röllbach (östlich der Staatsstraße 2441), EJR Mönchberg I und II, EJR Wildensteiner Forst, EJR Oberaulenbach, GJR Hobbach, Landkreisgrenze Aschaffenburg/Miltenberg, GJR Hessenthal, EJR Hessenthal, StJR Forstamt Rothenbuch (Distrikt XI Kaltenberg, Distrikt X Spitzenberg, Distrikt XII Waldmichelbach, Distrikt IX Aschaffberg), GJR Waldaschaff, EJR Keilberg-Weiler II und I, GJR Laufach, StJR Forstamt Heigenbrücken (Spindelberg), StJR Schöllkrippen (Distrikt VIII Elephant), GJR Sommerkahl, Schöllkrippen, Ober- und Unterwestern, Huckelheim, EJR Glashüttenhof, weiter entlang der Landesgrenze bis zum Stoßpunkt mit dem GJR Zeitlofs, GJR Zeitlofs, Eckarts-Rupboden südlich der Sinn, EJR der Fürstlich Salm-Horstmarschen Forstverwaltung, GJR Modlos, Unterleichtersbach, Schondra, Mitgenfeld (östlich der Bundesautobahn A 7 Fulda-Würzburg), StJR Forstamt Bad Brückenau (Distrikt VIII und XII, Abteilungen 1 und 2 Grimbachswald), GJR Geroda, Platz, StJR Forstamt Bad Kissingen (Salzforst), GJR Stangenroth, Gefäll, weiter entlang der Landkreisgrenze Rhön-Grabfeld/Bad Kissingen, GJR Langenleiten, Waldberg, Sandberg Bogen I und II, EJR Bischofsheim a. d. Rhön II (Koppelwald), GJR Unterweißenbrunn, Weisbach Bogen I, Sondernau, Unterelsbach, EJR Unterelsbach, GJR Oberwaldbehrungen, Sondheim v. d. Rhön-Unterer Bogen, Nordheim v. d. Rhön, Heufurt.
10.
Rotwildgebiet Odenwald
EJR Kirchzell des Fürsten zu Leiningen, GJR Wutterbach, EJR Kirchzell, GJR Kirchzell, EJR Preunschen des Fürsten zu Leiningen, GJR Preunschen und Ottorfszell.
Anlage 4
(aufgehoben)
Anlage 5
(aufgehoben)
Anlage 6
(aufgehoben)
Anlage 7
(aufgehoben)
Anlage 8
(aufgehoben)
Anlage 8a
(aufgehoben)
Anlage 9
(aufgehoben)
Anlage 10
(aufgehoben)
Anlage 12
(aufgehoben)
Anlage 13
(aufgehoben)