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AVBayJG
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
Anlage 2 (zu § 10)
Anlage 2
Zur Kennzeichnung von Wildschutzgebieten und geschützten Wildbiotopen dient ein auf der Spitze stehendes grün umrandetes gleichschenkeliges Dreieck mit der Bezeichnung „Wildschutzgebiet“ und dem abgebildeten Tier- und Biotopsymbol in schwarzer Farbe auf weißem Grund.Muster Kennzeichnung von Waldschutzgebieten und geschützen Wildbiotopen
Muster für Zusatzschilder
(Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG):
Auf Grund Rechtsverordnung vom ……………(ABl ………) ist das Verlassen der öffentlichen Wege in der Zeit vom ………………bis…………… nicht gestattet.
Zuwiderhandlungen können mit Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden. ………………………
(Kreisverwaltungsbehörde)