Inhalt
(1) Als vorübergehende Überlassung der Jagdausübung (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BayJG) ist die entgeltliche Vergabe von Einzelabschüssen und von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen für eine Dauer bis zu einem Jagdjahr anzusehen.
(2) Ist ein Jagderlaubnisvertrag anzeigepflichtig (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayJG), so gilt § 6 entsprechend.