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AVBayJG
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
§ 9
Jagderlaubnis
(1) Als vorübergehende Überlassung der Jagdausübung (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BayJG) ist die entgeltliche Vergabe von Einzelabschüssen und von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen für eine Dauer bis zu einem Jagdjahr anzusehen.
(2) Ist ein Jagderlaubnisvertrag anzeigepflichtig (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayJG), so gilt § 6 entsprechend.