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AVBayJG
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
§ 4
Mindestgröße von Gemeinschaftsjagdrevieren
Sinkt die Größe eines Jagdreviers durch die Entstehung befriedeter Bezirke unter die gesetzliche Mindestgröße, so tritt die daraus folgende Rechtsänderung, wenn die Ausübung des Jagdrechts im Zeitpunkt ihres Eintritts verpachtet war, erst zum Ablauf des Jagdpachtvertrages ein.