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AVBayJG
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
§ 22
Berufsjäger, forstlich Ausgebildete
(1) Berufsjäger ist, wer die vorgeschriebene Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf „Revierjäger“ oder die Meisterprüfung für den Beruf „Revierjäger“ bestanden oder den Nachweis einer entsprechenden Prüfung nach früherem Recht im Inland erbracht hat.
(2) 1Als forstlich ausgebildet im Sinn von § 25 Abs. 1 Satz 2 BJagdG gelten Personen mit erfolgreichem Abschluß
1.
des Studiums der Forstwissenschaft an einer Universität als Diplom-Forstwirt,
2.
des Studiums im Fachbereich Forstwirtschaft an einer Fachhochschule als Diplom-Ingenieur (FH),
3.
einer Prüfung für den gehobenen oder mittleren Forstdienst für den staatlichen, kommunalen oder privaten Bereich oder
4.
der Ausbildung für staatlich geprüfte Forsttechniker an der Bayerischen Technikerschule für Waldwirtschaft in Lohr a. Main.
2Eine außerhalb des Geltungsbereichs des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1037) erworbene forstberufliche Qualifikation begründet keinen Anwendungsfall des § 25 Abs. 2 BJagdG.