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AVBayJG
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
§ 14
Aufstellung und Einreichung der Abschußpläne
(1) 1Abschußpläne sind jeweils für ein Jagdjahr, Abschußpläne für Rehwild jeweils für drei Jagdjahre aufzustellen. 2Die Abschusspläne sind unter Verwendung von Formblättern nach einem vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster aufzustellen.
(2) 1Die aufgestellten Abschußpläne sind bei der Jagdbehörde für verpachtete Eigenjagdreviere und für Gemeinschaftsjagdreviere vierfach, für nicht verpachtete Eigenjagdreviere dreifach einzureichen, und zwar
für Gamswild bis spätestens 30. Juni,
für alle anderen abschußplanpflichtigen Wildarten bis spätestens 10. April. 2Ist bei der Aufstellung des Abschußplanes das Einvernehmen zwischen dem Revierinhaber und dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdreviers (§ 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BJagdG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG) nicht zu erzielen, so haben diese die gewünschten Abänderungen mit einer Begründung auf dem einzureichenden Abschußplan zu vermerken.