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Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
§ 13
Wildbestandsermittlung
Zur Wildbestandsermittlung kann die Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere auf bestimmte Wildarten und ihren Lebensraum bezogene einheitliche Zähltermine anordnen und die Vorlage der Zählergebnisse verlangen.