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AVBayJG
Text gilt ab: 30.12.2023
Fassung: 01.03.1983
§ 12c
Anzeigepflicht
1Wer Schlagfallen verwendet, hat dies vorher der Jagdbehörde anzuzeigen, in deren Bezirk sie eingesetzt werden sollen. 2Die Anzeige muß folgende Angaben enthalten:
1.
Anzahl und Art der Fallen,
2.
Kennzeichen der Fangeisen (Art. 29a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayJG, § 12e),
3.
Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum.
3Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.